Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

gerügt werden, es liege eine 
grob unrichtigeSachverhaltsfeststellung oder eine 
qualifiziert unrichtigeGesetzesauslegung und damit ein Verstoss ge- gen das Willkürverbot vor. Das Willkürverbot ist also gegenüber ande- ren Grundrechten rechtlich gleichwertig, wobei allenfalls gesagt werden kann, dass das Willkürverbot aus praktischen Gründen subsidiär 
ist.44 3.Prüfungsreihenfolge a)Allgemeines Für den Fall, dass ein Beschwerdeführer neben spezifischen Grundrech- ten für denselben Sachverhalt auch das Willkürverbot geltend macht, stellt sich die Frage der Prüfungsreihenfolge der gerügten Grundrechte. Diese richtet sich nach dem Verhältnis des Willkürverbots zu den ande- ren Grundrechten. b)Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass es sich beim Willkürverbot um ein subsidiäres Grundrecht handelt, das (nur) zur Anwendung ge- langt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist. Er prüft in einem ersten Schritt, ob die gerügte Grundrechtsverletzung in den Schutzbe- reich eines spezifischen Grundrechtes fällt. Trifft dies zu, unterzieht er in einem zweiten Schritt das spezifische Grundrecht einer differenzier- ten Prüfung. Unabhängig davon, ob der Staatsgerichtshof das spezifische Grundrecht als verletzt beziehungsweise nicht verletzt erachtet, entfällt in der Folge für diesen Sachverhalt die Willkürprüfung.45 Fällt der in der Individualbeschwerde gerügte Lebenssachverhalt nicht in den Schutzbereich eines spezifischen Grundrechts, kommt das 388Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 44Vgl. Uhlmann, S. 256 f.; Thürer, Willkürverbot, S. 462. 45Der Staatsgerichtshof begründet diese Vorgehensweise auch damit, dass die spezifi- schen Grundrechte eine differenziertere Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes er- möglichen würden, als dies eine Willkürprüfung zulassen würde. Vgl. statt vieler: StGH 1999/28, Entscheidung vom 29. Februar 2000, LES 2003, S. 5 (7).
	        

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