Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

der Durchsetzung der Gemeindeautonomie dienen beziehungsweise mit dieser in engem Zusammenhang stehen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass sich Gemeinden im Rahmen einer Autonomiebeschwerde auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz 
berufen.125 VII. SACHLICHER 
GELTUNGSBEREICH 1.Umfassende sachliche Bindung Die Freiheitsrechte wie beispielsweise die Niederlassungsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 LV), die persönliche Freiheit (Art. 32 Abs. 1 LV), die Mei- nungsfreiheit (Art. 40 LV), die Eigentumsfreiheit (Art. 34 Abs. 1 LV) oder die Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art.41LV) gewähren den Schutz vor staatlichen Eingriffen für einen «spezifischen menschlichen Lebensbereich»126. Im Gegensatz dazu gilt der Gleichheitsgrundsatz für «sämtliche Bereiche staatlicher Tätigkeit»127. Daher ist der allgemeine Gleichheitssatz «mangels Anknüpfung an einen konkreten Lebensbe- reich [...] viel formaler und gehaltsärmer als andere Grundrechte».128 38Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 125Vgl. dazu auch Hangartner, Rechte, S.118 mit Literaturhinweisen. Yvo Hangartner führt dort aus, die Rechtsgleichheit bedeute, dass in gleichen Fällen gleich entschie- den werde. Eine formelle Ungleichbehandlung von gleichen Sachverhalten sei gleichbedeutend mit der Aufhebung der Rechtsordnung. Daher hätten seiner An- sicht nach grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Hangartner ist darin zuzustimmen, dass in Aus- nahmefällen auch Gemeinden in gleicher Lage einen Anspruch auf Gleichbehand- lung haben können. Einen generellen Anspruch von juristischen Personen des öf- fentlichen Rechts auf Gleichbehandlung scheint mir zu weitgehend. Auch können sich meines Erachtens Gemeinden nicht auf das Ungleichbehandlungsgebot beru- fen. Zu den Grundrechten, die im Rahmen der Gemeindeautonomie gerügt werden können, siehe Höfling, Grundrechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein, Rz 21. 126Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 10. 127Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 10. 128Müller G., Gleichheitssatz, S. 40. Vgl. zu alldem Häfelin/Haller, Rz 747 ff.; Haefli- ger, Schweizer, S. 43; Müller G., Gleichheitssatz, S. 39 f.; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 19 ff.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 10.
	        

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