Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Bundesgerichts und berücksichtigte bei der Konsensprüfung auch die Staats- und Verwaltungsrechtslehre. Der Staatsgerichtshof fordert für die Anerkennung 
ungeschriebe- nerGrundrechte, dass auch die allgemeinen Voraussetzungen eines 
ver- fassungsmässig gewährleisteten Rechtes(Grundrechts) erfüllt sind. So muss das neu anzuerkennende ungeschriebene Grundrecht einen 
indivi- dualschützenden Gehaltaufweisen und 
justiziabelsein. Er verlangt zu- dem, dass das neu anzuerkennende Grundrecht gegenüber der bestehen- den (geschriebenen) Verfassungsbestimmung einen eigenen sachlichen Schutzbereich aufweist. 6. Die bestehenden Verfassungskonkretisierungen das Verbot der for- mellen Rechtsverweigerung, das Verbot des überspitzten Formalismus, das Verbot der Rechtsverzögerung, der Grundsatz «in dubio pro reo», der Anspruch auf rechtliches Gehör, der Grundsatz von Treu und Glau- ben und das Rechtsmissbrauchsverbot weisen alle Voraussetzungen auf, die der Staatsgerichtshof für die Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten verlangt. Es bleibt abzuwarten, ob der Staatsgerichtshof diesen abgeleiteten Verfassungsgrundsätzen in nächster Zukunft den Sta- tus von ungeschriebenen Grundrechten zuerkennen wird. 372Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht
	        

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