Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

StGH 1992/12 präzisiert der Staatsgerichtshof den durch den Gleich- heitssatz juristischen Personen zukommenden Schutz, indem er festhält: «Der Gleichheitsgrundsatz findet jedoch seine Grenze bei sach - lichen Unterschieden, insoweit […] individuell-personale Rechte ihrer Natur nach überhaupt juristischen Personen zukommen können. Das Gleichheitsgebot lässt im besonderen zwischen natür lichen und juristischen Personen sachliche Differenzierungen zu, die in natürlichen wie sozialen Unterschieden begründet sind […].»123 Der Gleichheitsgrundsatz gilt damit für juristische Personen nur in be- stimmten Rechtsgebieten, beispielsweise im Wirtschaftsleben, dagegen ist er in anderen Lebensbereichen, beispielsweise im Familienrecht, nicht anwendbar. 3.Gemeindeautonomie In der wegweisenden Entscheidung StGH 1984/14 hat der Staatsge- richtshof auch die Gemeindeautonomie als ein verfassungsmässig ge- währleistetes Recht anerkannt, wonach den Gemeinden zum Schutz ih- rer Autonomie die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (neu: Indi- vidualbeschwerde) zusteht, insoweit sie in verfassungsrechtlich gewoll- ten und geschützten Selbstverwaltungsrechten betroffen sind.124Daher können die Gemeinden bei hoheitlichem Handeln im Rahmen der Ge- meindeautonomie alle jene Grundrechte geltend machen, welche direkt 37 
Persönlicher Geltungsbereich juristischer Personen, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht. Band II, Klärung und Fortbildung des Verfassungsrechts, Tübingen 2001, S. 55 ff. (64 ff.). 123StGH 1992/12, Urteil vom 23. März 1993, LES 1993, S. 84 (86). Vgl. auch Kley, Grundriss, S. 204. 124Vgl. StGH 1984/14, Urteil vom 28. Mai 1986, LES 1987, S. 36 (38). Siehe auch Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 251 f.; Hoch, Schwerpunkte, S. 83 f; Batliner, Rechts- ordnung, S. 123 mit Rechtsprechungsnachweisen. Zum Inhalt und Ausmass der Ge- meindeautonomie in der liechtensteinischen Rechtsordnung siehe StGH 2006/3, Urteil vom 3. Oktober 2006, S. 33 f., noch n. p. Allgemein zur Gemeindeautonomie siehe auch Bielinski, Jan, Die Gemeindeautonomie im Fürstentum Liechtenstein, Diss. Vaduz 1984.
	        

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