Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Eine dogmatische Herleitung des Rechtsmissbrauchsverbots für das öffentliche Recht hat der Staatsgerichtshof aber nicht gemacht. Denkbar wäre es, das Verbot des Rechtsmissbrauchs als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben zu betrachten.157Mit einer solchen Lösung ist allerdings noch nichts gewonnen, da der Staatsgerichtshof diesen Grundsatz bisher nicht als ungeschriebenes Grundrecht aner- kannt hat. Damit bleiben die dogmatischen Fragen offen. Überzeugend und inhaltlich richtig ist nur der Kerngedanke des Rechtsmissbrauchs- verbots als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für die gesamte Rechts- ordnung. Eine rationale Begründung für dessen Geltung liefert dieser Hinweis aber noch nicht.158Sofern die Rechtsquelleneigenschaft von all- gemeinen Rechtsgrundsätzen befürwortet wird, könnten auch diese als Rechtsquelle für das Rechtsmissbrauchsverbot angesehen 
werden. VII. THESEN 1. In der Lehre gibt es keinen einheitlichen Begriff des ungeschriebenen Verfassungsrechts. «Ungeschriebenes Verfassungsrecht ist vom unmittel- baren Wortverständnis her das Recht, das die Qualität von Verfassungs- recht hat und nicht geschrieben ist.»159 Es werden zahlreiche Rechtsquellen für das ungeschriebene Verfas- sungsrecht diskutiert. Ein Teil der Lehre sieht die allgemeinen Rechts- grundsätze als eine Rechtsquelle des ungeschriebenen Verfassungsrechts an. Andere Autoren wollen dem Richterrecht und der Behördenpraxis die Rechtsquelleneigenschaft für ungeschriebenes Verfassungsrechts zu- schreiben. Vereinzelt wird auch die Verfassungskonkretisierung als eine 369 
Thesen schon Kley, Grundriss, S. 68, Fn 185 mit Hinweis auf die Entscheidungen OGH S 8/93-26, Beschluss vom 29. November 1993, LES 1994, S. 26 (31) und OGH 2 C 264/87-29, Beschluss vom 29. Januar 1990, LES 1991, S. 91 ff. (99, 109), in denen der OGH im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauchsverbot von einem «Ver- fassungsprinzip der Fairness» sprach. Ausführlich zum Rechtsmissbrauchsverbot siehe S. 414 f. 157Vgl. Kley, Grundriss, S. 240. 158Diese Feststellung gilt auch für das ungeschriebene Grundrecht «Willkürverbot». Vgl. dazu S. 351. 159Wolff, S. 16.
	        

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