Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

die Konkretisierung des rechtlichen Gehörs greift er aber auch auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK zurück.148 In StGH 1996/6 hat der Staatsgerichtshof zum Anspruch auf recht- liches Gehör festgehalten: «Das rechtliche Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrens- betroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Der grundrechtliche Anspruch auf recht- liches Gehör soll zudem Gewähr dafür bieten, dass der Mensch nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen wird […]. Vom Einbezug des Betroffenen in das Verfahren erhofft man sich einerseits einen Gewinn an Richtigkeit des Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, anderer- seits ist das rechtliche Gehör auch Ausfluss der Menschenwürde. Die schweizerische Literatur und Rechtsprechung unterstreichen denn auch ausdrücklich die sogenannte formelle Natur dieses Grundrechts. Das rechtliche Gehör ist demnach unabhängig davon zu beachten, ob dessen Gewährung den materiellen E [Entscheid] überhaupt zu beeinflussen vermag […].»149 Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt alle Voraussetzungen, die zur Anerkennung als ein ungeschriebenes Grundrecht notwendig sind. Er hat einen individualschützenden Gehalt und der Staatsgerichtshof hat dessen Justiziabilität durch eine ständige konkretisierende Rechtspre- chung bestätigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist wohl die zen- trale verfahrensrechtliche Garantie überhaupt. Das Bundesverfassungs- gericht bezeichnete ihn als das «prozessuale Urrecht des Menschen»150. 366Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 148Vgl. etwa StGH 2005/21, Urteil vom 28. September 2005, S. 10, noch n. p. Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 247 mit Rechtsprechungsnachweisen. Zum An- spruch auf rechtliches Gehör siehe ausführlich S. 410 ff. 149StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, S. 148 (152). Vgl. auch StGH 1996/41, Urteil vom 27. Juni 1997, LES 1998, S. 181 (184); StGH 1997/39, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 83 (85 f.). 150BVerfGE 55, S. 1 (6). Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 245 sowie Seidel, S. 166.
	        

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