Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Rechtsverzögerung in seiner neueren Rechtsprechung vorwiegend in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und in Art. 43 LV.144 Auch für das Verbot der Rechtsverzögerung gilt, dass sämtliche vom Staatsgerichtshof für die Anerkennung ungeschriebener Grund- rechte geforderten Kriterien erfüllt 
sind.145 2.Beweisgrundsatz/Grundsatz «in dubio pro reo» Der Staatsgerichtshof hat den ungeschriebenen Beweisgrundsatz («in dubio pro reo») als ungeschriebenen einfachgesetzlichen Grundsatz konkretisiert. Er hat ihn nicht als Teilgehalt aus einem bestehenden ge- schriebenen beziehungsweise ungeschriebenen Grundrecht abgeleitet. Er überprüft ihn deshalb 
in der Regelnur auf Willkür.146 In dogmatischer Hinsicht ist beim ungeschriebenen Grundsatz «in dubio pro reo» aber vieles offen. Denkbar ist, dass er mit Hilfe von ein- fachgesetzlichen Normen des Verfahrensrechts konkretisiert werden kann. Er ist auch eng im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 EMRK zu se- hen beziehungsweise stellt überhaupt ein wesentliches Prinzip des Recht- staates dar.147Es ist nicht auszuschliessen, dass der Staatsgerichtshof den ungeschriebenen Beweisgrundsatz in Zukunft zu einem ungeschriebenen Grundrecht weiterentwickelt, nachdem er in StGH 1998/45 dazu die dogmatische Möglichkeit geschaffen hat. Ein ungeschriebenes Grund- recht «in dubio pro reo» wäre aus diesen Gründen zu 
befürworten. 3.Rechtliches Gehör Der Staatsgerichtshof leitet das rechtliche Gehör in seiner neueren Rechtsprechung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz her. Für 365 
Weitere ungeschriebene Grundrechte 144Vgl. StGH 1997/30, Entscheidung vom 13. Dezember 1999, LES 2002, S. 124 (126). 145Siehe dazu die Ausführungen zum Verbot der formellen Rechtsverweigerung, S. 362 f. 146Vgl. dazu StGH 1997/23, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1998, S. 283 (286). Siehe auch StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 1999, S. 276 (281). Zum un- geschriebenen Beweisgrundsatz siehe auch S. 212 und S. 322. 147Zum Grundsatz «in dubio pro reo» siehe Hauser/Schweri/Hartmann, S. 247 f., Rz 12 ff.; Bertel/Venier, Rz 84 ff.; Zopfs, S. 263 ff. und S. 308 ff.
	        

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