Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Der Staatsgerichtshof hält das Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung nicht für ein eigenständiges (ungeschriebenes) Grundrecht. Er leitet es aus Art.31Abs.1Satz1LV ab.137 Es bleibt abzuwarten, ob der Staatsgerichtshof, das Verbot der (for- mellen) Rechtsverweigerung in den Kreis der ungeschriebenen Grund- rechte aufnimmt. Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung weist einen individualschützenden Gehalt auf und ist justiziabel. Es deckt überdies ein «für den Einzelnen fundamentales, im Verfassungstext nicht erwähntes Rechtsschutzbedürfnis» ab. Auch eine Konsensprüfung müs- ste positiv ausfallen. b)Verbot des überspitzten Formalismus Der Staatsgerichtshof verlangt, dass Formvorschriften immer dem Inhalt dienen und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Die Durchsetzung des materiellen Rechts dürfe nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhalt- bare Weise erschwert werden.138 Der Staatsgerichtshof behandelt das Verbot des überspitzten For- malismus nicht als eigenständiges Grundrecht, sondern als Teilgehalt des Willkürverbotes. Daher untersucht er die Frage einer allfälligen Verlet- zung dieses Grundsatzes nur unter Anwendung des groben Willkür - rasters.139 363 
Weitere ungeschriebene Grundrechte der formellen Rechtsverweigerung vergleiche Kley, Grundriss, S. 246 ff.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 243 f.; Hoch, Verfahrensgarantien, S. 115. 137Vgl. StGH 2003/51, Urteil vom 17. November 2003, S. 19, noch n. p.; StGH 2004/10, Urteil vom 27.September 2004, S. 9, noch n. p.; StGH 2004/13, Urteil vom 30 November 2004, S. 17, noch n. p. 138Vgl. StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, S. 18 f. Zum Verbot des über- spitzten Formalismus vergleiche Kley, Grundriss, S. 248 f.; Höfling, Grundrechts- ordnung, S. 243 f.; Hoch, Verfahrensgarantien, S.115. Siehe dazu auch S. 212 f. 139Vgl. StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, S. 18 f. Diese Entscheidung stellt allerdings ein absolutes Kuriosum dar. Der Staatsgerichtshof führt dort aus: «Bei der Rechtsverweigerungsproblematik unterscheidet der Staatsgerichtshof zwischen for- meller und materieller Rechtsverweigerung. […] Eine materielle Rechtsverweige- rung [..] ist dann gegeben, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.