Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Der Staatsgerichtshof erörtert in allen drei Leitentscheidungen zu- dem das Problem des sachlichen Schutzbereiches des anzuerkennenden ungeschriebenen Grundsrechts und dessen Abgrenzung gegenüber der bestehenden (geschriebenen) Verfassungsbestimmung. Dieses Problem gehört richtigerweise zum Themenbereich der allgemeinen Grund- rechtsdogmatik (Grundrechtskonkurrenzen) und lässt sich nicht auf un- geschriebene Grundrechte 
begrenzen.134 VI. WEITERE UNGESCHRIEBENE GRUNDRECHTE Die Kriterien, die der Staatsgerichtshof bei der Anerkennung unge- schriebener Grundrechte prüft, werden im Folgenden auf bestehende Verfassungskonkretisierungen angewendet. Es werden Grundrechtspo- sitionen in den Blick genommen, denen der Staatsgerichtshof in nächster Zukunft den Status eines ungeschriebenen Grundrechts zuerkennen könnte. 1.Verbot der formellen Rechtsverweigerung; Verbot des überspitzten Formalismus; Verbot der Rechts - verzögerung; a)Verbot der formellen Rechtsverweigerung Eine 
formelle Rechtsverweigerungliegt vor, «wenn ein zuständiges Ge- richt bzw. Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfü- gung zu erlassen.»135Ebenso begeht eine Behörde eine formelle Rechts- verweigerung, wenn sie nicht im rechtlich vorgeschriebenen Umfange tätig wird.136 362Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 134Vgl. dazu ausführlich S. 379 ff. 135StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, S. 19, noch n. p. Zum Verbot der for- mellen Rechtsverweigerung siehe ausführlich S. 212 f. 136Vgl. VBI 1996/74, Entscheidung vom 10. Januar 1997, LES 1998, S. 91 (93). Siehe aus neuerer Zeit auch etwa: StGH2003/51, Urteil vom 17. November 2003, S. 19, noch n. p.; StGH 2004/13, Urteil vom 30 November 2004, S. 17, noch n. p. Zum Verbot
	        

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