Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Folgeentscheidungen StGH 2000/39 und StGH 2004/48 allerdings nicht mehr explizit aufgegriffen. b)Konsensprüfung In allen drei Entscheidungen, die die Anerkennung ungeschriebener Grundrechte betreffen, hat der Staatsgerichtshof die Frage untersucht, ob ein Konsens vorliegt, die einschlägige Grundrechtsposition als ein ungeschriebenes Grundrecht anzuerkennen. Der Schwerpunkt dieser Konsensprüfung liegt dabei auf dem Rechtsvergleich mit ausländischen Verfassungen und der ausländischen Verfassungsrechtsprechung. Der Staatsgerichtshof orientiert sich insbesondere an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und berücksichtigt bei der Konsensprüfung auch die (schweizerische) Staats- und Verwaltungsrechtslehre. c)Justiziabilität und Schutzbereich des ungeschriebenen Grundrechts Die vorstehend behandelten Kriterien 
»für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse»und die »Konsensprüfung»betreffen zwei typische Voraussetzungen, die vorlie- gen müssen, damit der Staatsgerichtshof ein 
ungeschriebenesGrundrecht anerkennt. Darüber hinaus müssen aber auch die allgemeinen Vorausset- zungen eines 
verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes(Grundrechts) erfüllt sein. Das neu anzuerkennende ungeschriebene Grundrecht muss 
einen individualschützenden Gehaltaufweisen und 
justiziabel, das heisst hin- reichend normativ bestimmt sein, damit es auf einen Einzelfall angewen- det werden kann.133In diesem Sinne thematisiert der Staatsgerichtshof in StGH 2004/48 die Frage der Justiziabilität des ungeschriebenen Grund- rechts auf Existenzsicherung.361 
Kriterien für die Anerkennung ungeschriebener Grundrechte 133Vgl. dazu Müller J. P., Einleitung, Rz 7 f. Siehe auch Rhinow, Grundzüge, Rz 1052 f.
	        

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