Quellen (insbesondere internationalen Verträge zum Schutze der Men- schenrechte, ausländische
Verfassungen…).131 2.Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Im Gegensatz zum Bundesgericht hat der Staatsgerichtshof (noch) keine einheitlichen Kriterien entwickelt, anhand derer er prüfen könnte, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung ungeschriebener Grundrechte vorliegen. In den drei Leitentscheidungen zu den ungeschriebenen Grundrechten StGH 1998/45 (Willkürverbot), StGH 2000/39 (Lega- litätsprinzip im Abgabenrecht) und StGH 2004/48 (ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung) äussert er sich aber immerhin zu fol- genden Aspekten: a)Für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse In der Grundsatzentscheidung StGH 1998/45 (Willkürverbot), erklärt der Staatsgerichtshof, er werde in Zukunft
für den Einzelnen fundamen- tale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnissedirekt als ungeschriebene Grundrechte anerkennen. Dieses Kriterium stimmt auf den ersten Blick weitgehend mit demjenigen des Bundesgerichts überein, wonach ungeschriebene Grundrechte anzuerkennen sind, so- fern sie als unentbehrliche Bestandteile der
demokratischen und rechts- staatlichen Ordnung des Bundes erscheinen.132Allerdings scheint der Begriff des
fundamentalen, im Verfassungstext nicht erwähnten Rechts- schutzbedürfnissesnoch unbestimmter als derjenige des Bundesgerichts und eröffnet dem Staatsgerichtshof einen (beinahe) unbegrenzten An- wendungsspielraum. Der Staatsgerichtshof hat dieses Kriterium in den 360Willkürverbot
als ungeschriebenes Grundrecht 131Vgl. dazu ausführlich Kley, Grundrechtskatalog, S. 307 ff. mit Rechtsprechungshin- weisen. 132Gegen dieses Kriterium hat Irène Zürcher-Lorez angeführt, es sei zu unbestimmt, da das Bundesgericht nicht verrate, wie die «Unentbehrlichkeit» eines ungeschrie- benen Grundrechts zu bestimmen sei. Vgl. Zürcher-Lorez, S. 60 und S.77. Siehe auch Schäfer, S. 54.