Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.Juristische Personen In ständiger Rechtsprechung gewährt der Staatsgerichtshof auch juristi- schen Personen des Privatrechts die Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz.119Darüber hinaus können auch privatrechtliche Zusam- menschlüsse, die keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweisen, mit Ver- fassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof gelangen und Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes rügen.120Dasselbe gilt für «öffentlich-recht- liche juristische Personen, soweit diese in einem Verfahren wie Private betroffen sind»121. Juristische Personen des Privatrechts, zivilrechtliche Personenver- bindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wie private betroffene öffentlich-rechtliche juristische Personen sind Träger des Gleichheitssat- zes «soweit dies dem Wesen der juristischen Person entspricht».122In 36Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 119Analog zu den natürlichen Personen machte der Staatsgerichtshof die Berufung von ausländischen juristischen Personen des Privatrechts auf den Gleichheitssatz in der älteren Rechtsprechung vom Nachweis des Gegenrechts abhängig. Vgl. etwa: StGH 1978/10, Entscheidung vom 11. Oktober 1978, LES 1981, S. 7 (10). Vgl. dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 66. Seit den neunziger Jahren hat der Staatsge- richtshof diese Unterscheidung aber aufgegeben. Vgl. dazu etwa: StGH 1992/12, Entscheidung vom 23. März 1993, LES 1993, S. 84 (86). Siehe auch Kley, Grundriss, S. 204; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64 ff. und S. 207; Höfling, Verfassungsbe- schwerde, S.82ff.; Hoch, Schwerpunkte, S. 83 jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. 120Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S.84 f. Meines Erachtens gilt, dass derjenige, der Grundrechtsträger ist, gleichzeitig auch die Beschwerdelegitimation für die Ver- fassungsbeschwerde besitzt. Vgl. auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 78 f. Zur Unterscheidung von Grundrechtsträgerschaft und Beschwerdelegitimation für die Schweiz siehe Hangartner, Rechte, S. 112 f. 121Hoch, Schwerpunkte, S. 83 mit Rechtsprechungshinweisen. Zu Recht kritisch be- züglich der Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts äussert sich Höfling, Verfassungsbeschwerde, S.85 ff. 122StGH 1977/3, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 41 (43). Vgl. auch Kley, Grundriss, S.204. Als Bezugspunkt wählt der Staatsgerichtshof das Wesen der juristischen Person. Anders etwa das deutsche Bundesverfassungsgericht; es macht das Wesen der anzuwendenden Grundrechte zum Bezugspunkt. Vgl. Höfling, Ver- fassungsbeschwerde, S. 83; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 64 ff. Siehe zur Recht- sprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts auch Ossenbühl Fritz, Zur Geltung der Grundrechte für juristische Personen, in: Verfassungsstaatlichkeit. Fest- schrift für Klaus Stern zum 65. Geburtstag, München 1997, S. 887 ff. (891 ff.); Rüfner Wolfgang, Der personale Grundzug der Grundrechte und der Grundrechtsschutz
	        

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