Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

oder eine angefochtene Entscheidung ausdrücklich auch als willkürlich bezeichnet wird.119 Im Hinblick auf den Schutzbereich des Willkürverbots hat weder der «leading case» vom 22.Februar 1999 noch die folgende neuere Rechtsprechung eine Änderung gebracht. Auch fehlt noch eine überzeu- gende Antwort auf die Frage der 
Grundrechtskonkurrenzen.120 2.Anerkennung weiterer ungeschriebener Grundrechte a)Legalitätsprinzip im Abgabenrecht In StGH 2000/39 hat der Staatsgerichtshof mit dem Legalitätsprinzip im Abgabenrecht ein weiteres ungeschriebenes Grundrecht anerkannt und die dogmatische Neuausrichtung bestätigt. Er hat zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht festgehalten: «Der StGH [Staatsgerichtshof] hat in stRsp [ständiger Rechtspre- chung] festgehalten, dem primär aus Art 92LV abgeleiteten Grund- satz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung komme kein genereller Grundrechtscharakter zu. Der Grundsatz sei üblicherweise nur im Rahmen der Verletzung eines anerkannten Grundrechtes und im beschränkten Umfang auch im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung. Er erkannte indessen, dass das Legalitätsprinzip für den Bereich des Strafrechts explizit als Grundrecht in Art33Abs2LV und in Art 7 EMRK verankert ist (StGH 1996/4, LES 1997, 206). Auch hinsichtlich Besteuerung bildet der Grund- satz der Gesetzmässigkeit ein verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung selbständig geltend gemacht werden kann. Die Aner- kennung des Legalitätsprinzips als ungeschriebenes Grundrecht im Abgaberecht, insbesondere im Steuerrecht, hat ihren Grund na- mentlich in dem Umstand, dass hinsichtlich der Ausgestaltung der 354Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 119Vgl. statt vieler: StGH 2001/80, Entscheidung vom 16. September 2002, LES 2005, S. 86 (89). 120Vgl. dazu S. 379 ff. Zum unveränderten sachlichen Schutzbereich des Willkürver- bots vergleiche schon Kley Kommentar, S. 258 f.; siehe auch Hoch, Schwerpunkte, S. 76 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.