Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

sen. Eine eigentliche Normenneuschöpfung ist dem Staatsgerichts- hof grundsätzlich verwehrt.»109 Nach seiner Meinung kommt dem ungeschriebenen Verfassungsrecht nur die Funktion der Lückenfüllung des positiven Rechts zu, so dass da- her insbesondere ungeschriebenes Verfassungsrecht contra legem und contra constitutionem nicht zulässig ist.110 Darüber hinaus gibt es auch zustimmende Autoren, ohne dass sie die Entscheidung aber detailliert erörtern.111Es dürfte dabei auch eine Rolle spielen, dass das Willkürverbot einen fundamentalen Rechts- grundsatz darstellt, dessen Geltung in einer rechtsstaatlichen Verfas- sungsordnung unbestritten ist.112 b)Kritik Kritisch beurteilt Herbert Wille die Grundsatzentscheidung StGH 1998/45. Er hält fest: «Die auf diese Weise, d.h. im Wege der Anerkennung von unge- schriebenen Grundrechten ‹gewonnenen Normen› lassen sich kaum ‹nahtlos in das vom kodifizierten Verfassungsrecht errichtete System einfügen›, wie dies Andreas Kley fordert. 
DieTatsache, dass 351 
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht 109Kley, Kommentar, S. 258 f. Siehe auch Kley, Grundriss, S. 67 ff. 110Vgl. dazu auch oben S. 327 ff. 111Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 117 f. und S. 176 ff.; Thürer, Recht, S. 101 ff. und S. 104, der die Anerkennung des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht als einen «dogmatischen Durchbruch und Fortschritt» bezeichnet. Zu- zustimmen scheint auch Berchtold, Gleichheitssatz, S. 29 ff. Vgl. allgemein positiv zum ungeschriebenen Verfassungsrecht, Batliner Christian, Rezension von Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, LJZ 1998, S. 83 ff. (S. 84). Siehe auch schon Fehr, S. 192 f. 112Vgl. auch Wolff, S. 236, der im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts zum Verhältnismässigkeitsprinzip ausführt: «Die Begründungen des Verhältnismässigkeitsgebots [durch das Bundesverfassungsgericht] zeugen von einer gewissen Unbekümmertheit im Umgang mit ungeschriebenen Verfassungsrechtsnor- men, die nur mit dem tiefgreifenden Konsens und der inhaltlichen Richtigkeit des Kerngedankens der Garantie erklärt werden kann. Die Evidenz, die das Gericht er- sichtlich und in der Sache vollkommen zu Recht dem Grundsatz zuschreibt, birgt die Gefahr der Vernachlässigung seiner rationalen Begründung in sich.»
	        

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