Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

(opinio juris).104Das Willkürverbot muss meines Erachtens als ein subjek- tiv-rechtlicher verfassungsgewohnheitsrechtlicher Grundsatz (Grund - recht) angesehen werden. c)Bindungswirkung Offen ist die Frage der Bindungswirkung von ungeschriebenem Verfas- sungsrecht. Ein ungeschriebener Verfassungsrechtssatz zeichnet sich durch seinen Vorrang gegenüber dem einfachen Recht aus. Der Staatsge- richtshof ist an die Verfassung und auch an deren ungeschriebenen Rechtssätze gebunden. Unklar ist, inwieweit er einen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz wieder aufgeben kann, nachdem die Vorausset- zungen für dessen Geltung entfallen sind.105 Auch wenn von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit von ge- schriebenem und ungeschriebenem Verfassungsrecht auszugehen ist, be- steht bei ungeschriebenen (Verfassungs-)Rechtsätzen eine erhöhte Ge- fahr, dass sie wieder in Frage gestellt werden und auf diese Weise auch unter Druck geraten können.106349 
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht Staatsgerichtshof das erste Mal eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes we- gen Verletzung des Willkürverbotes aufhob. Siehe dazu ausführlich S. 182. 104Der Staatsgerichtshof bezeichnet Liechtenstein wiederholt als einen «demokrati- schen Rechtsstaat». Vgl. dazu StGH 1996/29, Urteil vom 24. April 1996, LES 1998, S. 13 (17), wo es heisst: «Eine Bestimmung, welche in ihrer grundrechtseinschrän- kenden Konsequenz für das Volk als Teilhaber an der gesetzgebenden Gewalt nicht nachvollziehbar ist, ist in einem demokratischen Rechtsstaatnicht haltbar und ver- stösst somit gegen Art 31 LV.» Siehe auch StGH 1997/3, Urteil vom 5. September 1997, LES 2000, S. 57 (62). Vgl. auch Stotter, Verfassung 2004, Art. 31, Rz 247 und Rz 301. 105Vgl. im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht Wolff, S. 292 ff. und S. 301 ff. Holger Schäfer hält allerdings fest, dass die Frage der Bindungswirkung in der Schweiz nicht diskutiert werde. Vgl.Schäfer, S. 12. Zur Problem von verfassungs- widrigen Verfassungsnormen siehe Bachof, S.7 ff., S. 32 ff. und S. 47 ff. 106Vgl. auch Gross Jost, Nachführung der Bundesverfassung, Verfassungsreform und Verfassungsrechtsprechung des Bundesgerichts zu den ungeschriebenen Grund- rechten, in: Der Verfassungsstaat vor neuen Herausforderungen. Festschrift für Yvo Hangartner, St. Gallen/Lachen 1998, S. 551 ff. (558 f.).
	        

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