Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

3.Fazit a)Ergebnis richtig Die Argumente, die der Staatsgerichtshof für die Anerkennung des Will- kürverbots als ungeschriebenes Grundrecht anführt (unterschiedlicher sachlicher Schutzbereich von Gleichheitssatz und Willkürverbot, Auf- gabe des Dogmas der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems, Ver- gleich mit der ausländischen Verfassungsrechtsprechung) können zwar nicht vollends überzeugen. Die Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht ist im Ergebnis aber richtig. Denn das ver- gleichsunabhängige Willkürverbot als Minimalstandard der Gerechtig- keit – wie es dem Verständnis des Staatsgerichtshofes entspricht – kann nicht in Art. 31 Abs. 1 LV verortet werden. Der Gleichheitssatz ist auf den Vergleich zweier vergleichbarer Sachverhalte ausgelegt, gibt selbst aber keine materiellen Kriterien vor. Das Willkürverbot verlangt dagegen ra- tionale Gründe. Es ist daher nicht mehr vom Wortsinn des Art. 31 Abs. 1 LV gedeckt. Ebenso existiert unzweifelhaft kein anderer geschrie- bener Verfassungsrechtssatz in der liechtensteinischen Verfassung, wor- aus ein justiziables «verfassungsmässiges Recht» in diesem Umfang abge- leitet werden könnte.100Das Willkürverbot stellt deshalb nach der hier vertretenen Auffassung einen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz dar. Die Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht ist gegenüber einer Ableitung aus Art. 31 Abs. 1 LV zudem «ehrlicher», da die Wertediskussion durch den Staatsgerichtshof nun of- fen geführt werden muss.101 Der Staatsgerichtshof verzichtet in der Entscheidung StGH 1998/ 45 auf differenzierte Ausführungen zum Thema «ungeschriebenes Ver- fassungsrecht». Die grundsätzliche Neupositionierung der höchstrich- 347 
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht 1994/6, Urteil vom 4. Oktober 1994, LES 1995, S. 16 (19)) sowie bei Diskriminie- rungen, die die Menschenwürde tangieren würden. Vgl. auch Hoch, Schwerpunkte, S. 77 f., Fn 55. Siehe dazu ausführlich S. 76 f. 100Vgl. Wolff, S. 245 f. mit einer entsprechenden Feststellung zum Willkürverbot in der deutschen Verfassungsrechtsordnung. 101Vgl. auch Schäfer, S. 60, der diesen Aspekt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den ungeschriebenen Grundrechten (persönliche Freiheit) ab- handelt.
	        

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