Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Abs. 1 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29Abs.2BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art.5Abs.3,Art.9BV).90 Dieser rechtsvergleichende Hinweis vermag aber die Position des Staatsgerichtshofes nicht zu stützen, da das Bundesgericht zwar in einer jahrzehntelangen Rechtsprechung ungeschriebene Grundrechte aner- kannt hat, aber gerade das Willkürverbot – auch nach Inkrafttreten der neuen BV – nicht als vollwertiges Grundrecht ansieht. So hat das Bundesgericht in BGE 121 I 267 Erw. 2 die Auffassung vertreten, das 
Willkürverbot verschaffe– soweit Mängel in der Rechts- anwendung geltend gemacht würden – 
für sich allein noch keine ge- schützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG. Die Legitimation zur Willkürrüge sei nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkür - liche Anwendung gerügt werde, dem Beschwerdeführer einen Rechtsan- spruch einräume, oder den Schutz seiner Interessen bezwecke.91 Das Bundesgericht hat nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgeset- zes92für die Einheitsbeschwerde (gemäss Art. 72 ff. BGG) seine restrik- tive Legitimationspraxis zur Geltendmachung des Willkürverbots aufge- geben, so dass das Willkürverbot im Rahmen der Einheitsbeschwerde neu auch selbständig angerufen werden kann. Bei der subsidiären Ver- fassungsbeschwerde (gemäss Art. 113 ff. BGG) führt das Bundesgericht seine restriktive Legitimationspraxis aber weiter, wonach das Willkür- 343 
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht 90Vgl. dazu auch Kley, Kommentar, S. 258. Allgemein zu dem vom Bundesgericht bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung anerkannten ungeschriebenen Ver- fassungsrecht siehe Tschannen, S. 226 ff. 91Vgl. dazu die Leitentscheidung BGE 121 I 267 Erw. 2. Vgl. dazu auch Kley, Grund- rechtskatalog, S.309, Fn 17, der diese Entscheidung als «krasses Fehlurteil» qualifi- ziert. Auch nach der Verankerung des Willkürverbots als selbständiges Grundrecht in der neuen Bundesverfassung (Art. 9 BV) hat das Bundesgericht diese problema- tische Rechtsprechung nicht aufgegeben. Es hat in der Folge mehrfach bestätigt, dass das Willkürverbot nur akzessorisch mit einer gleichzeitig erfolgten Verletzung von Gesetzesrecht geltend gemacht werden könne. Vgl. etwa: BGE 126 I 81, Erw. 2 ff.; BGE 129 I 217 Erw. 1.3. Siehe dazu kritisch die herrschende Lehre: Rhinow, Grundzüge, Rz 1783 ff.; Häfelin/Haller, Rz815ff.; Kley-Struller, Rechtsschutz, S. 29 Fn 54 mit Literaturhinweisen. Anderer Ansicht ist Etienne Grisel, die meint, das Bundesgericht sei auch durch die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht verpflichtet, das Willkürverbot des Art. 9 BV als vollwertiges Grundrecht an- zuerkennen. Vgl. Grisel E., Rz 331 ff. Vgl. im Hinblick auf Liechtenstein auch die Ausführungen von Hoch, Schwerpunkte, S. 78, Fn 62. 92Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
	        

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