1998/45 vom 22. Februar 1999. Er hat darin die Möglichkeit von unge- schriebenem Verfassungsrecht anerkannt, dem Willkürverbot den Status eines ungeschriebenen Grundrechts zugesprochen und zum Willkürver- bot wie folgt Stellung bezogen:85 «4. Unter Berufung auf Art 31 Abs 1 LV machen die Bf [Beschwer- deführer] abgesehen vom Willkürverbot schliesslich auch eine Un- gleichbehandlung geltend mit dem Argument, dass der OGH [Oberste Gerichtshof] wie in jedem anderen gleich gelagerten Fall zugunsten der Bfentscheiden hätte müssen; nämlich dass das alte UWG [Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] nicht herange- zogen werden könne und dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten öffentlich-rechtlicher Natur und somit nicht im Rechtsweg durchzusetzen seien. Diese Argumentation läuft auf eine völlige Gleichsetzung des Gleichheitssatzes mit dem Willkürverbot in der Rechtsanwendung hinaus. Hier ist jedoch zu differenzieren. 4.1 Der StGH [Staatsgerichtshof] hat sich in seiner jüngeren Recht- sprechung mit dem Verhältnis dieser beiden Grundrechte näher be- fasst und deren enge Verwandtschaft herausgestrichen. Insbeson- dere bei der Beurteilung der Tätigkeit des Gesetzgebers fällt der Schutzbereich der beiden Grundrechte weitgehend zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden (s [siehe] hierzu StGH 1997/34, Erw 3.2 sowie StGH 1997/14, LES 1998, 264 (267 Erw 2) mit Ver- weis auf Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S 62 f).337
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht 21. Februar 2005, S. 22 f., noch n. p. (ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsi- cherung). Siehe dazu ausführlich S. 354 ff. 85Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6); ebenfalls abge- druckt in ZBl. 1999, S.586ff. sowie in Jus & News 3/1999 S. 243 ff.