Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

punkt der Möglichkeit von ungeschriebenen Grundrechten erörtert.82 Ausgelöst wurde diese Debatte durch den Staatsgerichtshof, der in der Entscheidung StGH 1998/45 die Möglichkeit von 
ungeschriebenen Grundrechtenfür die liechtensteinische Rechtsordnung bejaht und «dem Willkürverbot den Status eines solchen ungeschriebenen Grund- rechts» zuerkannt hat.83Er hat diese Grundsatzentscheidung in ständi- ger Rechtsprechung bestätigt und mit dem Legalitätsprinzip im Abga- benrecht und dem Recht auf Existenzsicherung zwei weitere unge- schriebene Grundrechte anerkannt.84Im Folgenden geht es darum, das ungeschriebene Grundrecht «Willkürverbot» darzustellen. Die Behand- lung des Themas «ungeschriebenes Verfassungsrecht» beschränkt sich dabei auf den Aspekt der ungeschriebenen 
Grundrechte. III. ANERKENNUNG DES WILLKÜRVERBOTS ALS EIN UNGESCHRIEBENES 
GRUNDRECHT 1.Grundsatzentscheidung StGH 1998/45 im Wortlaut Einen Paradigmenwechsel zur Frage der Existenz von ungeschriebenem Verfassungsrecht – jedenfalls in Form von ungeschriebenen Grundrech- ten – vollzog der Staatsgerichtshof mit dem Grundsatzurteil StGH 336Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 82Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 24 f.; Höfling, Bestand, S. 104; Höfling, Ver- fassungsbeschwerde, S.117 f.; Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 52 f., Hoch, Schwerpunkte, 78 f.; Kley, Kommentar, S.256ff. Auch in der Schweiz wird die Dis- kussion um den Begriff ungeschriebenes Verfassungsrecht vor allem im Hinblick auf die Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten durch das Bundesgericht ge- führt. Vgl. dazu Müller J. P., Einleitung, Rz 10 ff.; Müller J. P., Elemente, S. 23 ff.; Giacometti, S.169ff.; Grisel A., S. 140ff. In Österreich wird das ungeschriebene Verfassungsrecht dagegen hauptsächlich als Rechtsquellenfrage unter dem Titel des Verfassungsgewohnheitsrechts abgehandelt. Vgl. dazu Walter/Mayer, Rz 105; diffe- renzierter Adamovich/Funk, Verfassungsrecht, S. 48 ff.; siehe auch Wieshaider/ Gugging, S. 481 ff. mit einem Überblick über die Positionen in der österreichischen Lehre. Zur gegenwärtigen Diskussion des ungeschriebenen Verfassungsrechts in Deutschland siehe Wolff, S. 139 ff. 83Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6). 84Vgl. die Entscheidungen StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, LES 2004, S. 43 (56) (Legalitätsprinzip im Abgabenrecht) und StGH 2004/48, Urteil vom
	        

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