punkt der Möglichkeit von ungeschriebenen Grundrechten erörtert.82 Ausgelöst wurde diese Debatte durch den Staatsgerichtshof, der in der Entscheidung StGH 1998/45 die Möglichkeit von
ungeschriebenen Grundrechtenfür die liechtensteinische Rechtsordnung bejaht und «dem Willkürverbot den Status eines solchen ungeschriebenen Grund- rechts» zuerkannt hat.83Er hat diese Grundsatzentscheidung in ständi- ger Rechtsprechung bestätigt und mit dem Legalitätsprinzip im Abga- benrecht und dem Recht auf Existenzsicherung zwei weitere unge- schriebene Grundrechte anerkannt.84Im Folgenden geht es darum, das ungeschriebene Grundrecht «Willkürverbot» darzustellen. Die Behand- lung des Themas «ungeschriebenes Verfassungsrecht» beschränkt sich dabei auf den Aspekt der ungeschriebenen
Grundrechte. III. ANERKENNUNG DES WILLKÜRVERBOTS ALS EIN UNGESCHRIEBENES
GRUNDRECHT 1.Grundsatzentscheidung StGH 1998/45 im Wortlaut Einen Paradigmenwechsel zur Frage der Existenz von ungeschriebenem Verfassungsrecht – jedenfalls in Form von ungeschriebenen Grundrech- ten – vollzog der Staatsgerichtshof mit dem Grundsatzurteil StGH 336Willkürverbot
als ungeschriebenes Grundrecht 82Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 24 f.; Höfling, Bestand, S. 104; Höfling, Ver- fassungsbeschwerde, S.117 f.; Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 52 f., Hoch, Schwerpunkte, 78 f.; Kley, Kommentar, S.256ff. Auch in der Schweiz wird die Dis- kussion um den Begriff ungeschriebenes Verfassungsrecht vor allem im Hinblick auf die Anerkennung von ungeschriebenen Grundrechten durch das Bundesgericht ge- führt. Vgl. dazu Müller J. P., Einleitung, Rz 10 ff.; Müller J. P., Elemente, S. 23 ff.; Giacometti, S.169ff.; Grisel A., S. 140ff. In Österreich wird das ungeschriebene Verfassungsrecht dagegen hauptsächlich als Rechtsquellenfrage unter dem Titel des Verfassungsgewohnheitsrechts abgehandelt. Vgl. dazu Walter/Mayer, Rz 105; diffe- renzierter Adamovich/Funk, Verfassungsrecht, S. 48 ff.; siehe auch Wieshaider/ Gugging, S. 481 ff. mit einem Überblick über die Positionen in der österreichischen Lehre. Zur gegenwärtigen Diskussion des ungeschriebenen Verfassungsrechts in Deutschland siehe Wolff, S. 139 ff. 83Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6). 84Vgl. die Entscheidungen StGH 2000/39, Entscheidung vom 11. Juni 2001, LES 2004, S. 43 (56) (Legalitätsprinzip im Abgabenrecht) und StGH 2004/48, Urteil vom