2.Absolute und relative Gleichheit In der Lehre findet sich die Unterscheidung zwischen absoluter und re- lativer Gleichbehandlung. Die
absolute Gleichheitverlangt demnach, dass gleiche Sachverhalte (schematisch) gleich zu behandeln sind.
Die relative Gleichheitfordert für ungleiche Sachverhalte eine unterschied - liche/differenzierte Behandlung.105Die absolute Gleichbehandlung kommt nur in wenigen Lebensbereichen zur Anwendung, beispielsweise bei Prüfungen an Schulen und Universitäten, beim Wahl- und Stimm- recht oder beim Grundsatz des gleichen Arbeitsentgeltes für Mann und Frau.106 3.Rechtliche und faktische Gleichheit Darüber hinaus wird in der Lehre auch zwischen rechtlicher und fakti- scher Gleichheit unterschieden. Die rechtliche Gleichheit bedeutet, dass unsachliche Differenzierungen verboten sind; sie «knüpft an den beste- henden tatsächlichen Verhältnissen an, ohne sie verändern zu wollen.»107 Die faktische Gleichheit verlangt dagegen, dass der Staat die bestehenden Ungleichheiten beseitigt, das heisst die sozialen Lebensbedingungen ein- ander angleicht. Die Herstellung von faktischer (egalitärer) Gleichheit kann nur erreicht werden, indem in ökonomische, ideelle und politische Freiheitsrechte anderer Personen eingegriffen wird. Dies ist daher aus- schliesslich Aufgabe des Gesetzgebers, der diese Grundrechte nicht übermässig beschränken darf und «[d]ie verschiedenen entgegenstehen- den Interessen […] im Sinne praktischer Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen»108hat.10933
Aspekte des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV 105Vgl. dazu Hangartner, Grundzüge Band II, S.180.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 38 f. und S.161ff.; Haefliger, Schweizer, S. 57 f.; Kley, Grundriss, S. 205. 106Vgl. dazu auch Haefliger, Schweizer, S. 57 f. 107Müller G., Art. 4 aBV, Rz 4. 108Müller G., Art. 4 aBV, Rz 4. 109Vgl. zu alldem Müller G., Art. 4 aBV, Rz 4; Haefliger, Schweizer, S. 58; Starck, Art. 3, Rz3ff. Zur Bedeutung des Geschlechtergleichheitsgebotes als Egalisie- rungsgebot siehe Müller G., Quotenregelungen, S.306 ff.