Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.Absolute und relative Gleichheit In der Lehre findet sich die Unterscheidung zwischen absoluter und re- lativer Gleichbehandlung. Die 
absolute Gleichheitverlangt demnach, dass gleiche Sachverhalte (schematisch) gleich zu behandeln sind. 
Die relative Gleichheitfordert für ungleiche Sachverhalte eine unterschied - liche/differenzierte Behandlung.105Die absolute Gleichbehandlung kommt nur in wenigen Lebensbereichen zur Anwendung, beispielsweise bei Prüfungen an Schulen und Universitäten, beim Wahl- und Stimm- recht oder beim Grundsatz des gleichen Arbeitsentgeltes für Mann und Frau.106 3.Rechtliche und faktische Gleichheit Darüber hinaus wird in der Lehre auch zwischen rechtlicher und fakti- scher Gleichheit unterschieden. Die rechtliche Gleichheit bedeutet, dass unsachliche Differenzierungen verboten sind; sie «knüpft an den beste- henden tatsächlichen Verhältnissen an, ohne sie verändern zu wollen.»107 Die faktische Gleichheit verlangt dagegen, dass der Staat die bestehenden Ungleichheiten beseitigt, das heisst die sozialen Lebensbedingungen ein- ander angleicht. Die Herstellung von faktischer (egalitärer) Gleichheit kann nur erreicht werden, indem in ökonomische, ideelle und politische Freiheitsrechte anderer Personen eingegriffen wird. Dies ist daher aus- schliesslich Aufgabe des Gesetzgebers, der diese Grundrechte nicht übermässig beschränken darf und «[d]ie verschiedenen entgegenstehen- den Interessen […] im Sinne praktischer Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen»108hat.10933 
Aspekte des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV 105Vgl. dazu Hangartner, Grundzüge Band II, S.180.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 38 f. und S.161ff.; Haefliger, Schweizer, S. 57 f.; Kley, Grundriss, S. 205. 106Vgl. dazu auch Haefliger, Schweizer, S. 57 f. 107Müller G., Art. 4 aBV, Rz 4. 108Müller G., Art. 4 aBV, Rz 4. 109Vgl. zu alldem Müller G., Art. 4 aBV, Rz 4; Haefliger, Schweizer, S. 58; Starck, Art. 3, Rz3ff. Zur Bedeutung des Geschlechtergleichheitsgebotes als Egalisie- rungsgebot siehe Müller G., Quotenregelungen, S.306 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.