Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

rechtssätze sind beispielsweise die Kriterien bei der Prüfung von Grund- rechtseingriffen: öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeitsprinzip und Kerngehaltsgarantie. Diese Grundsätze werden vom Staatsgerichtshof seit den achtziger Jahren regelmässig ununterbrochen angewendet (con- suetudo) und sie sind in ihrem Kerngedanken unbestritten (opinio juris).60 II. RECHTSPRECHUNG UND LEHRE ZUM UNGESCHRIEBENEN 
VERFASSUNGSRECHT 1.Strenger Rechtspositivismus (Gesetzespositivismus) a)Entscheidung StGH 1970/2 Die Entscheidung 
StGH 1970/2 aus dem Jahre 1971bildet den Aus- gangspunkt der Diskussion über die Möglichkeit von ungeschriebenem Verfassungsrecht in der liechtensteinischen Rechtsordnung. Der Staats- gerichtshof hat in diesem einmalig gebliebenen «obiter dictum» festge- stellt:«Der Einwand der unzulässigen Rückwirkung durch Festlegung des Stichtages vom 1.November 1967 hält nicht stand. Zunächst ist festzustellen, dass in keiner Verfassungsbestimmung die Rückwir- kung von Gesetzen ausgeschlossen ist, so dass eine Verfassungs- widrigkeit schon deswegen nicht vorliegen kann. Auch in der Schweiz und in Deutschland, wo im Gegensatz zur liechtensteini- schen und österreichischen Verfassung das Bestehen 
ungeschriebe- nen Verfassungsrechtsanerkannt wird, ist die Rückwirkung nur un- ter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen.»61329 
Rechtsprechung und Lehre zum ungeschriebenen Verfassungsrecht VVDStRL 10, Berlin 1952, S. 49 ff. Siehe ferner Bachof, S. 44 f. sowie Ossenbühl, Gesetz und Recht, Rz 59 f., die gegenüber der Entstehung von Gewohnheitsrecht contra legem ablehnender sind, aber eine Entstehung in engen Grenzen als denkbar erachten. 60Vgl. dazu S. 335. Vgl. für Deutschland auch Wolff, S. 449. 61StGH 1970/2, Entscheidung vom 11. Januar 1971, ELG 1967-1972, S. 256 (259). Zur kontrovers geführten Diskusssion in der österreichischen Lehre, ob das Gewohn-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.