Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

jenigen, die durch Analogie oder durch eine Ableitung begründet werden.»16 Es wird im Folgenden von dieser Definition ausgegangen. Der Staatsgerichtshof hat lange Zeit in «schöpferischer Rechtspre- chung» neue Grundrechte aus bestehenden geschriebenen Grundrechten, insbesondere aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet. So beispielsweise das Willkürverbot, das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf ein faires Verfahren.17Bei diesen «entfernt liegenden ‹Ablei- tungen›»18handelt es sich nach der hier vertretenen Auffassung um unge- schriebene (Verfassungs-)Rechtssätze.19Allerdings hat der Staatsgerichts- hof in StGH 1998/45 erklärt, er wolle nunmehr für den Einzelnen funda- mentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse di- rekt als ungeschriebene Grundrechte anerkennen, anstatt diese aus the- matisch mehr oder weniger verwandten positiv normierten Grundrech- ten abzuleiten.20Diese Rechtsprechung führte aber bisher nur zur Aner- kennung des Willkürverbots, des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht und des Rechts auf Existenzsicherung als ungeschriebene Grundrechte.21 c)Begriff »Verfassungsrecht» Steht fest, dass ein Rechtssatz ungeschrieben ist, handelt es sich hierbei noch nicht zwingend um einen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz. 319 
Ungeschriebenes Verfassungsrecht 16Wolff, S. 241. 17Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6) mit Hinweis auf StGH 1996/6, Urteil vom 30.August 1996, LES 1997, S. 148 (152). Zu den Herlei- tungen aus Art. 31 Abs. 1 LV vergleiche Höfling, Grundrechtsordnung, S. 222 f. und S. 242 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Hoch, Verfah- rensgarantien, S. 115 ff. 18Kley, Kommentar, S. 257. 19Vgl. auch Kley, Grundriss, S. 68 f. und S. 245; Kley, Kommentar, S. 256. Er hält dort fest: «Die sog. ‹Ableitungen› aus der Verfassung wollen diese konkretisierende Rechtsprechungstätigkeit nämlich verdunkeln und die Verantwortung recht eigent- lich ‹ableiten›.» Für Österreich siehe auch Pernthaler, S. 447 ff. und S. 455.; Öhlin- ger, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 143. 20Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6). 21Vgl. dazu S. 336 ff. und S. 354 ff.
	        

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