Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

b)Begriff »ungeschrieben» Das Wort «ungeschrieben» lässt sich am besten als Gegenbegriff zum Wort «geschrieben» verstehen. Damit ein Rechtssatz als «geschrieben» gilt, genügt es noch nicht, dass er schriftlich festgehalten (aufgeschrie- ben) ist. Zwischen schriftlichem Recht und aufgeschriebenem Recht ist zu differenzieren. Um geschriebenes (im Sinne von schriftlichem) Recht handelt es sich, wenn der Rechtssatz schriftlich verfasst wurde und er von einem zur Rechtsetzung befugten Organ stammt.5Schriftliches Recht zeichnet sich durch seine Wortlautsicherheit und seine Geltungs- sicherheit aus. Die Geltungssicherheit stellt dabei das entscheidende Kri- terium dar.6Sie bedeutet, dass ein Rechtssatz gilt, wenn er von dem zu- ständigen Organ in ordnungsgemässer Weise erlassen worden ist.7 316Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht dersetzung mit der Rechtsordnung des Nationalsozialismus). Das Naturrecht re- kurriert auf letzte Wahrheiten («vorrechtliche Ideen des Rechts») (Nawiasky, S. 719); es ist nicht Verfassungsrecht, sondern steht über respektive hinter der Ver- fassung («überverfassungsrechtliches Recht»); mit anderen Worten gesagt, Natur- recht ist überpositives Recht. Das ungeschriebene Verfassungsrecht hingegen ist posi- tives Recht und als Gegenbegriff zum geschriebenen Verfassungsrecht zu verstehen. Das ungeschriebene Verfassungsrecht – ebenso wie das positive Verfassungsrecht – kann naturrechtliche (überpositive) Wertungen zum Inhalt haben, alleine deshalb handelt es sich aber noch nicht um überpositves Recht. Eine klare Unterscheidung der Begriffe «Naturrecht» und «ungeschriebenes Verfassungsrecht befürworten etwa: Krüger Herbert, Aussprache, in: VVDStRL 10, Berlin 1952, S. 62 ff.; Nawi- asky, S. 718 f.; Münch, S. 68 ff.; Wolff, S.115ff. und S. 129 ff. Dagegen gibt es auch zahlreiche Autoren, die das ungeschriebene Verfassungsrecht unter dem Begriff des Naturrechts diskutieren oder auf eine Abgrenzung dieser beiden Begriffe überhaupt verzichten. Siehe in diesem Sinne etwa: Pernthaler, S.447; Huber H., Probleme, S. 95 ff.; siehe ferner die Literaturhinweise bei Wolff, S.129 ff. 5Vgl. dazu Wolff, S. 199. Er weist daraufhin, dass die bekannten spätmittelalter lichen Rechtsbücher «Sachsenspiegel» und «Schwabenspiegel» nur «aufgeschriebenes» und kein geschriebenes (schriftliches) Recht enthalten. 6Vgl. zu alldem Wolff, S. 199. Er erklärt dort, der Aspekt der Wortlautsicherheit des geschriebenen Rechts habe dagegen eine untergeordnete Bedeutung. 7Vgl. Wolff, S. 199. Er führt aus, dass die Geltung eines geschriebenen Rechtssatzes dabei grundsätzlich nicht von dessen Anerkennung durch die Rechtsunterworfenen abhänge. Dieser Meinung kann weitgehend zugestimmt werden, allerdings sind Ausnahmen denkbar. Vgl.dazu Huber H., Probleme, S. 100 mit Beispielen von un- anwendbar gewordenen Normen der schweizerischen Bundesverfassung. In Liech- tenstein sind zwei Verfassungsgesetze wegen Gegenstandslosigkeit ausser Kraft ge- treten. Es handelt sich um das Verfassungsgesetz vom 2. September 1939 betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnah- men, LGBl 1939 Nr. 13; sowie um das Verfassungsgesetz vom 20. Mai 1940 Bevoll-
	        

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