darf nach einem abstrakten, technischen Kriterium – beispielsweise nach dem Ort oder der Zeit – differenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der Fälle entspricht, aber Grenzfällen nicht gerecht zu werden vermag. So machen auch atypische Härtefälle eine Regelung noch nicht gleichheitswidrig. Diese müssen von den Betroffenen grundsätzlich hin- genommen werden. In der Frage der Zulässigkeit von Typisierungen, Pauschalierungen, Durchschnittsbetrachtungen, Härteklauseln, Fristsetzungen und Stich- tagsregelungen kann in der Rechtsprechung aller drei Höchstgerichte also weitgehend Übereinstimmung festgestellt werden, wobei das Bun- desverfassungsgericht die differenzierteste Rechtsprechung entwickelt hat.307 Thesen