Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

darf nach einem abstrakten, technischen Kriterium – beispielsweise nach dem Ort oder der Zeit – differenzieren, das den Unterschieden in der Mehrzahl der Fälle entspricht, aber Grenzfällen nicht gerecht zu werden vermag. So machen auch atypische Härtefälle eine Regelung noch nicht gleichheitswidrig. Diese müssen von den Betroffenen grundsätzlich hin- genommen werden. In der Frage der Zulässigkeit von Typisierungen, Pauschalierungen, Durchschnittsbetrachtungen, Härteklauseln, Fristsetzungen und Stich- tagsregelungen kann in der Rechtsprechung aller drei Höchstgerichte also weitgehend Übereinstimmung festgestellt werden, wobei das Bun- desverfassungsgericht die differenzierteste Rechtsprechung entwickelt hat.307 Thesen
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.