Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts. 3. Das Willkürverbot ist nur in der schweizerischen Bundesverfassung festgeschrieben (Art.9BV). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts ist ein 
Erlass willkürlich, wenn sich dieser 
nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder 
sinn- und zwecklosist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aus Art. 7 Abs. 1 BVG ein 
allgemeines ver- gleichsunabhängiges Sachlichkeitsgebothergeleitet. Das Bundesverfas- sungsgericht versteht das Willkürverbot in der Rechtsetzung dagegen ausschliesslich als ein Vergleichen und Unterscheiden. Ein vergleichsun- abhängiges Willkürverbot – ausserhalb konkreter Ungleichbehandlun- gen – wird weder von der deutschen Rechtsprechung noch von der deut- schen Lehre befürwortet. 4. Das Bundesgericht und der Verfassungsgerichtshof untersuchen nur das Ergebnis des gesetzgeberischen Prozesses. Entscheidend ist, ob das Gesetz im Zeitpunkt der Gesetzesprüfung gleichheitskonform ist. Das Bundesverfassungsgericht prüft dagegen auch, ob die tatsächlichen An- nahmen, Prognosen und Erwartungen des Gesetzgebers objektiv haltbar sind. 5. Das Bundesgericht und der Verfassungsgerichtshof gestehen dem (ein- fachen) Gesetzgeber einen (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspiel- raum zu, wenn sie Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht wendet demgegenüber sehr differenzierte Kontrollmasstäbe an. 6. Der Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht verlan- gen, dass der Gesetzgeber ein einmal gewähltes Wertesystem konsequent weiter verfolgt. Wenn der Gesetzgeber für einzelne Sachbereiche vom gewählten Wertesystem abgeht, prüfen der Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht daher sehr genau, ob dafür sachliche Gründe vorliegen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts findet sich dieser Argumentationstopos dagegen nicht. 7. Nach der Rechtsprechung der drei Höchstgerichte sind Typisierungen aus Gründen der Praktikabilität zulässig. Das heisst, der Gesetzgeber 306Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots
	        

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