Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

zweckmässig ist, oder ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird (kein Optimierungsgebot). Ein Verstoss gegen den all- gemeinen Gleichheitssatz liegt erst vor, wenn der Gesetzgeber beispiels- weise 
zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsiehtoder wenn die vorgesehenen, 
an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht be- gründbaren Differenzierungführen. Die verfassungsgerichtliche Kon- trolldichte wird also durch das allgemeine Sachlichkeitsgebot und ein «abgeschwächtes» Verhältnismässigkeitsgebot beschränkt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten für die Gleichheitsbindung des Gesetzgebers je nach Regelungs- gegenstand unterschiedlich strenge Massstäbe. Diese reichen von einer schwachen Bindung nur an das Willkürverbot bis hin zu einer sehr strengen Bindung an «Verhältnismässigkeitserfordernisse». In Überein- stimmung mit dem gleitenden Massstab, der für die Gleichheitsbindung des Gesetzgebers gilt, ist auch der Kontrollmassstab des Bundesverfas- sungsgerichts gleitend abgestuft und sach- und regelungsbereichsabhän- gig sehr variabel. Alle drei Höchstgerichte thematisieren die Frage der funktionell- rechtlichen Abgrenzung von Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzge- ber. Das Bundesgericht und der Verfassungsgerichtshof räumen dem Ge- setzgeber grundsätzlich einen grossen Gestaltungsspielraum ein; das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber sehr differenzierte Kon- trollmasstäbe 
entwickelt. 5.Systemgerechtigkeit, Typisierungen, Pauschalierungen, Durchschnittsbetrachtungen, Härteklauseln, Frist - setzungen, Stichtagsregelungen a)Systemgerechtigkeit Systemgerechtigkeit im engeren Sinne meint, eine Bindung des Gesetz- gebers an ein einmal gewähltes Wertesystem. Der Gesetzgeber muss also seine eigenen Wertentscheidungen auch auf einfachgesetzlicher Ebene konsequent weiter verfolgen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Gleichheitssatz und Willkürverbot in der Rechtsetzung spielt die Systemgerechtigkeit als Argumentationstopos keine Rolle. 303 Zusammenfassung
	        

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