Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

IV. ZUSAMMENFASSUNG 1.Allgemeines a)Zuständigkeit Der Verfassungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht prüfen Landes- und Bundesgesetze im Rahmen der konkreten sowie der ab- strakten Normenkontrolle. Die Normenkontrolle ist in Österreich und Deutschland den ordentlichen Gerichten entzogen und bei einem einzi- gen Gericht konzentriert. In der Schweiz gibt es dagegen eine abstrakte Normenkontrolle nur für kantonale Erlasse. Es handelt sich darüber hinaus um eine diffuse Verfassungsgerichtsbarkeit, das heisst es können alle Gerichte das akzessorische Prüfungsrecht ausüben.157Eine wesent - liche Einschränkung besteht in der Schweiz aber darin, dass die verfas- sungsgerichtliche Kontrolle durch das Bundesgericht auf kantonale Er- lasse beschränkt ist.158 b)Rechtsquellen Der allgemeine Gleichheitssatz wird in der schweizerischen und der deutschen Rechtordnung in wortgleicher Formulierung gewährleistet (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 GG). Die österreichische Verfassungs- bestimmung (Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG) weist dagegen daraufhin, dass der Gleichheitssatz ursprünglich als ein Staatsbürger- recht angesehen wurde. In der Schweiz und in Deutschland existiert ein spezieller Gleich- heitssatz, der die Gleichheit von Mann und Frau in Art. 8 Abs. 3 BV be- ziehungsweise in Art. 3 Abs. 2 GG festlegt. In der österreichischen Be- stimmung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG heisst es nur, dass Diskriminie- rungen aufgrund des Geschlechts unzulässig sind.299 
Zusammenfassung 157Zur Einteilung der verschiedenen Typen von Verfassungsgerichtsbarkeit siehe Höf- ling, Verfassungsbeschwerde, S. 25 ff.; Grimm, S. 192 ff. und S. 211 f. 158Vgl. dazu S. 247 f.
	        

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