Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

c)Kontrollnorm – Kontrollmassstab des Bundesverfassungsgerichts Entsprechend der unterschiedlich strengen Massstäbe, die für die Bin- dung des Gesetzgebers gelten, verwendet das Bundesverfassungsgericht auch eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung von Gesetzen. Im Vergleich mit dem gleitenden Massstab, der für die Gleichheitsbindung des Gesetzgebers gilt, sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kontrollmassstab in dieser Ent- scheidung vom 26. Januar 1993 weniger differenziert.145Einen strengen abwägenden Kontrollmassstab legt das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen an, die Personengruppen verschieden behandeln oder bei Regelungen, die sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachtei- lig auswirken. Dagegen findet auf sachverhaltsbezogene Differenzierun- gen die Willkürformel Anwendung. In den nachfolgenden Entscheidun- gen schwächte das Bundesverfassungsgericht diese strikte Einteilung in zwei Kontrollmassstäbe (Evidenzkontrolle oder Verhältnismässigkeits- kontrolle) ab. In Übereinstimmung mit dem gleitenden Massstab, der für die Gleichheitsbindung des Gesetzgebers gilt, ist auch der verfas- sungsgerichtliche Kontrollmassstab gleitend abgestuft und sach- und re- gelungsbereichsabhängig sehr variabel.146Das heisst die Intensität der verfassungsgerichtlichen Kontrolle reicht von einer Willkürprüfung be- ziehungsweise Evidenzprüfung bis hin zu einer strengen inhaltlichen Prüfung nach «Verhältnismässigkeitserfordernissen».147295 
Deutsches Bundesverfassungsgericht 145Vgl. Kallina, S. 79 f. 146Vgl. etwa: BVerfGE 91, S. 346 (362 f.); BVerfGE 92, S. 365 (407 f.). Vgl. dazu auch Kallina, S. 80 f. Da nun die Kontrollnorm (Kontrollkompetenz des Bundesverfas- sungsgerichts) entsprechend der Funktionsnorm (Bindung des Gesetzgebers) glei- tend abgestuft ist, erübrigt sich eine Trennung zwischen beiden. Siehe dazu Kallina, S. 86 f. Meines Erachtens ist die Unterscheidung zwischen Handlungs- und Kon- trollnorm wenig zweckdienlich. Sie ist abzulehnen, da allein die Kontrollnorm mass geblich ist für die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Zur Unter- scheidung von Handlungs- und Kontrollnorm siehe auch Heun, Schranken, S. 46 ff. 147Vgl. Kokott, S. 131 f. Juliane Kokott führt dort aus, damit gelte das Prinzip, dass die gerichtliche Kontrolle umgekehrt proportional zu den Einwirkungsmöglichkeiten der Grundrechtsträger steige. Siehe auch Heun, Art. 3, Rz21 ff.; Osterloh, Art. 3, Rz 30 ff. Lerke Osterloh hält fest, dass die Kontrolldichte bei der Verhältnismässig- keitsabwägung (im Hinblick auf die Gesetzesprüfung am allgemeinen Gleichheits-
	        

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