Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

c)Sachverhaltsbezogene Differenzierungen Bei sachverhaltsbezogenen Differenzierungen lässt die neue Formel dem Gesetzgeber dagegen weiterhin einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Unterscheidung zwischen Sachverhalten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Solche Regelungen sind erst willkürlich, wenn sie evident unsach- lich beziehungsweise evident ungerecht sind (Willkürformel beziehungs- weise Evidenzformel). Das Bundesverfassungsgericht hat damit für die Gleichheitsprüfung von Gesetzen 
zwei klar getrennte und unterschiedlich strenge Kontrollmassstäbe etabliert, je nachdem ob es sich um personenbe- zogene oder sachverhaltsbezogene Differenzierungen 
handelt.136 4.«Neueste Formel»; Beschluss des Ersten Senats vom 26. Januar 1993137 a)Formel In einer Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung erfolgte im Beschluss des Ersten Senats vom 26. Januar 1993 eine Neuakzentuierung der neuen Formel. Mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts ge- sprochen: «Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Rege- lungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen 
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom blossen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismässigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen.291 
Deutsches Bundesverfassungsgericht 136Vgl. dazu Kallina, S. 73 ff.; Paehlke-Gärtner, Rz61 ff.; Kokott, S. 130 ff.; Heun, Art. 3, Rz 21 f.; Robbers, S.751 ff.; Sachs, Verfassungsrecht, S. 218 ff., Rz 19ff.; Her- zog, Art. 3 Anh., Rz 6. Auch der Staatsgerichtshof kennt eine ähnliche Unterschei- dung in zwei strikt getrennte Kontrollmassstäbe bei der Willkürprüfung bezie- hungsweise Gleichheitsprüfung von Gesetzen. Er prüft dabei ein Gesetz auf Will- kür oder macht eine strenge (differenzierte) Prüfung, siehe dazu S. 75 ff. 137BVerfGE 88, S. 87 ff.
	        

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