Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Diese neue Formel unterscheidet zunächst danach, ob eine Ungleichbe- handlung zwischen verschiedenen Personengruppen stattfindet oder, ob sich die Ungleichbehandlung auf verschiedene Lebenssachverhalte be- zieht. b)Personenbezogene Differenzierungen Die neue Gleichheitsformel verlangt für die Zulässigkeit von personen- bezogenen Differenzierungen, 
Unterschiede von solcher Art und sol- chem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Das heisst, es findet eine Abwägung statt zwischen den tatsächlichen nachteiligen Folgen der Ungleichbehandlung und den Gründen, die für diese Ungleichbehandlung sprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Verhältnismässigkeitsabwägung die Kontrolldichte bei der Gleichheitsprüfung von Gesetzen wesentlich erhöht und die Willkürfor- mel um einen wesentlichen Aspekt erweitert.134Ein beträchtlicher Teil der Lehre erkennt darin eine Übertragung der Grundsätze aus der Ver- hältnismässigkeitsprüfung auf den allgemeinen Gleichheitssatz.135 290Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 134Vgl. dazu Kallina, S. 73 ff.; Osterloh, Art. 3, Rz 13 ff.; Osterloh, Gleichheitssatz, S. 310 f.; Kokott, S. 130 ff.; Heun, Art. 3, Rz 21 f.; Robbers, S. 751 ff.; Sachs, Ver- fassungsrecht, S. 218 ff., Rz 19 ff.; Herzog, Art. 3 Anh., Rz 6. 135Zu den Befürwortern einer Übertragung der Grundsätze aus der Verhältnismässig- keitsprüfung (d. h. für Deutschland des Übermassverbots) auf den allgemeinen Gleichheitssatz sowie der weitgehenden Parallelisierung von Gleichheitsprüfung und Verhältnismässigkeitsprüfung siehe etwa: Hesse, Gleichheitssatz, S. 189; Rob- bers,S.751f.; Starck, Art. 3, Rz 11 und 22. Unklar betreffend der Zulässigkeit der Übertragung der Grundsätze aus der Verhältnismässigkeitsprüfung auf die Prüfung der Gesetze am Gleichheitssatz dagegen Osterloh, Art. 3, Rz 13 ff.; Paehlke-Gärt- ner, Rz61 f. sowie Rz 130 ff.; Kokott;S.130ff. Eine andere Meinung vertritt Kal- lina, S. 148 f., der eine analoge Anwendung der Kriterien der Verhältnismässigkeit- sprüfung ausdrücklich ablehnt. Siehe auch Sachs, Verfassungsrecht, S. 222 f., Rz 32; Heun, Art. 3, Rz 21 f. sowie Rz 26 ff. der zur neuen Formel überdies kritisch an- merkt, die These von einer entscheidenden Änderung und Fortentwicklung der Rechtsprechung sei überzogen. Siehe dazu ebenso Herzog, Art. 3 Anh., Rz 6ff. Vgl. aber auch BVerfGE88,S.87(96f.), wo das Bundesverfassungsgericht davon spricht, es bestehe eine Abstufung der Bindung des Gesetzgebers, die «die vom blossen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismässigkeitserfordernisse» reichten. Siehe dazu S. 291 ff.
	        

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