4.WTO-Regelwerk Liechtenstein hat das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorga- nisation am 15. April 1994 unterzeichnet, es ist mit Wirkung für den 1. September 1995 in Kraft getreten.81Das WTO-Abkommen statuiert das Prinzip der Nichtdiskriminierung.82Dieses wird insbesondere durch das Prinzip der Meistbegünstigung und das Prinzip der Inländerbehand- lung umgesetzt.83Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung müssen Handelsvorteile, die ein WTO-Mitgliedsstaat einem anderen Mitglieds- staat gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedsstaaten zugestanden werden. Das Prinzip der Inländerbehandlung gewährleistet, dass aus - ländische Waren gleich behandelt werden wie gleichartige inländische Waren.84 5.Weitere internationale Verträge Liechtenstein hat noch weitere internationale Konventionen ratifiziert, die Diskriminierungsverbote enthalten. Dazu gehört das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminie- rung85sowie das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskri- minierung der Frau.8629
Supranationale und internationale Rechtsquellen 81Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, LGBl. 1997, Nr. 108. Vgl. auch Frick, Gewährleistung, S. 116 ff; Bruha/Gey-Ritter, S. 171 ff. 82Vgl. Müller G., Art. 4 aBV, Rz 18a. 83Vgl. Schweizer, Rz 10; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 18a. 84Vgl. dazu Schweizer, Rz 10; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 18a. Zu den einzelnen Berei- chen der WTO und deren Bedeutung für Liechtenstein siehe Bruha/Gey-Ritter, S. 177 ff. 85Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi- nierung, LGBl 2000, Nr. 80. 86Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, LGBl. 1996, Nr. 164.