Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Art.3GG überflüssigerweise Grundrechtscharakter, obwohl es als Ele- ment des Rechtsstaatsprinzips nur ein objektiv rechtlicher Verfassungs- grundsatz sein könne.130 Die Gegenmeinung kritisierte, dass die Willkürformel den allgemei- nen Gleichheitssatz auf ein «Schattendasein» neben den speziellen Gleichheitssätzen und den Freiheitsrechten reduziere. Die Willkürformel stehe überdies in auffallendem Kontrast zu der sich weiterentwickelnden und ausdifferenzierten Grundrechtsjudikatur der 
Freiheitsrechte.131 3.«Neue Formel»: Beschluss des ersten Senats vom 7. Oktober 1980132 a)Formel Das Bundesverfassungsgericht hat die Kritik der Lehre aufgenommen und hat seit 1980 eine neue Gleichheitsformel verwendet. Danach liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor: «wenn 
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen 
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass 
siedie ungleiche Behandlungrechtfertigen könnten […]. Ausserhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbe- handlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang ver- schieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betrof- fenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Aus- wirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen.»133289 
Deutsches Bundesverfassungsgericht 130Vgl. Schweiger, S. 55 f. sowie auch Eyermann, S. 45 ff. 131Siehe Herzog, Art. 3 Anh., Rz 6. Vgl. dazu auch Osterloh, Art. 3, Rz 12; von Lind- einer, S.34 f. jeweils mit entsprechenden Literaturnachweisen. 132BVerfGE 55, S. 72 ff. 133BVerfGE 55, S. 72 (88 f.). Vgl. dazu auch die Formel des Staatsgerichtshofes, S. 87 f.
	        

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