Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Zum einen finden sich in dieser Formel die beiden Aspekte des allge- meinen Gleichheitssatzes. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass Gleiches gleich und das Ungleichbehandlungsgebot, dass Ungleiches sei- ner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln ist.123 Zum andern konkretisiert das Bundesverfassungsgericht den «se- mantisch gehaltslosen Begriff»124des allgemeinen Gleichheitssatzes durch den Begriff der Gerechtigkeit (dem allgemeinen Gerechtigkeits- empfinden).125Der Gesetzgeber muss einen «gerechten» Grund für die rechtlichen Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengrup- pen angeben. Dabei kommt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht untersucht nicht, ob für eine gesetz - liche Differenzierung ein «gerechter» Grund besteht, sondern überprüft nur, ob für eine Differenzierung 
sachlich einleuchtende Gründe schlech- terdings nicht mehr erkennbar sind, mit anderen Worten, ob die Diffe- renzierung (geradezu) willkürlich ist. d)Willkürkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht/ Evidenzprüfung Die Argumentationstopoi «Natur der Sache» und «Gerechtigkeit» (all- gemeines Gerechtigkeitsempfinden) erlauben es dem Bundesverfas- sungsgericht seine Überlegungen zum Gleichheitssatz zu systematisie- ren und diesen zu konkretisieren. Das Bundesverfassungsgericht be- schränkt die Kontrolle des Gesetzgebers auf eine Überprüfung am Will- kürverbot. Entsprechend den hier dargestellten Willkürformeln (BVerfGE 1, S. 14 (52); BVerfGE 3, S.58 (135 f.)) liegt Willkür vor, wenn die gesetzliche Regelung 
evident unsachlich, beziehungsweise 
evident 287 
Deutsches Bundesverfassungsgericht 123Vgl. dazu kritisch Sachs, Verfassungsrecht, S. 225 ff., Rz 41 ff. Seiner Ansicht nach enthält der Gleichheitssatz nur das Gebot «Gleiches gleich» zu behandeln. Ein Un- gleichbehandlungsgebot im Sinne, dass eine Pflicht dazu bestehe auch «Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich» zu behandeln, könne aber nicht aus Art. 3 Abs. 1GG abgeleitet werden. Siehe dazu auch etwa BVerfGE 1, 264, (275 f.). Posi- tiv eingestellt gegenüber einer Interpretation des Gleichheitssatzes auch als Un- gleichbehandlungsgebot ist Stern, Gebot, S. 207 ff. und S. 212 ff. 124Vgl. Podlech, S.77ff. 125Vgl. Podlech, S.77ff. Vgl. dazu auch Osterloh, Gleichheitssatz, 309 ff., sowie Oster- loh, Art. 3, Rz5ff.
	        

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