Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

keitsdiskussion» vielmehr offen führen und vermehrt auch direkt auf Begriffe wie «Gerechtigkeit» oder «krasse Ungerechtigkeit» rekur - rieren.121 c)BVerfGE 3, S. 58 (135ff.): zweite Willkürformel/ Kriterium der allgemeinen Gerechtigkeitsanschauungen In einer anderen Entscheidung aus den ersten Jahren der Verfassungs- rechtsprechung hält das Bundesverfassungsgericht fest: «Der Gleichheitssatz […] bedeutet für den Gesetzgeber die allge- meine Weisung bei steter 
Orientierung am Gerechtigkeitsgedan- ken, ‹Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ver- schieden› zu behandeln. Aber auch nach dieser Formel bleibt dem Gesetzgeber noch immer ein weiter Spielraum für die Betätigung seines Ermessens; […]. Das Bundesverfassungsgericht […] kann dem Gesetzgeber erst dann entgegentreten, wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personen- gruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung einen Verstoss gegen das 
allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde.»122 286Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots über der Verwendung des Begriffs «Natur der Sache» in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Dreier, S. 125 ff.; Starck, Art. 3, Rz 12; Ballweg, S. 37 ff.; Dürig, Rz 311ff.; Herzog, Art. 3 Anh., Rz49. Zustimmend zur Verwen- dung des Kriteriums «Natur der Sache» zur Konkretisierung des Gleichheitssatzes in der Rechtsetzung Rinck, Gleichheitssatz, S.521ff.; Kirchhof, Verschiedenheit, S. 34 ff.; Kirchhof, Gleichheitssatz, Rz 210 ff.; Kallina, S. 19 ff.; siehe für die Schweiz auch Thürer, Willkürverbot, S.525 ff.; Müller J. P., Grundrechte, S.468f. Vgl. dazu auch S. 253 f. und S. 284 ff. 121Vgl. dazu ausführlich S. 105 f. und S. 187 ff. 122BVerfGE 3, S. 58 (135 f.). Vgl. auch BVerfGE 1, S. 264 (275 f.); BVerfGE 9, S. 338 (349), wo es heisst: «Bei der Bestimmung darüber, welche Sachverhalte als hinrei- chend ‹gleich› anzusehen sind, um sie gleich zu regeln, ist der Gesetzgeber nicht völ- lig frei; er darf Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen, und die fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht missachten.» Siehe dazu auch Osterloh, Gleichheitssatz, S. 309 ff., Osterloh, Art. 3, Rz 8 ff., sowie Kal- lina, S.23 f.
	        

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