Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

binde. Die neue Staatsrechtslehre setzte sich mit ihrer Forderung nach der Gleichheitsbindung des Gesetzgebers schliesslich durch.110 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemei- nen Gleichheitssatz des Art.3 Abs. 1 GG wurde vor allem von der Gleichheitslehre von Gerhard Leibholz stark geprägt. Leibholz inter- pretierte den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 109 Abs. 1 WRV als Gerechtigkeitssatz beziehungsweise als Gerechtigkeitsgebot.111Er ver- trat die Meinung, das 
«Rechtsbewusstsein»(gemeint: die Gerechtigkeits- vorstellungen) der Gesellschaft sei dem Wandel der Zeit unterworfen und auch eine «momentane Gerechtigkeit» sei erkenntnistheoretisch ge- sehen nicht mit genügender Sicherheit zu ermitteln.112Erst im ge- gensätzlichen Korrelatbegriff zur Gerechtigkeit, der Willkür, zeige sich das einheitliche Rechtsbewusstsein einer Gesellschaft.113Leibholz fol- gerte daher für die verfassungsgerichtliche Kontrolle von Gesetzen eine Beschränkung des Verfassungsgerichts auf eine Überprüfung am Will- kürverbot.114283 
Deutsches Bundesverfassungsgericht 110Vgl. Hesse, Gleichheitssatz, S. 174 ff. Vgl. dazu schon S. 69 ff. 111Vgl. Leibholz, S. 53 ff. Vgl. auch Hesse, Gleichheitssatz, S. 174 ff. Kritisch zu dieser weitgehenden Gleichsetzung von den Begriffen «Gleichheit» und «Gerechtigkeit» Dürig, Rz 3 ff.; Rz 19; Rz 134 f.; Rz 164 ff.; Rz 280; Rz 315; Rz 341. Günter Dürig betont vor allem den Zusammenhang von Gleichheitssatz mit der Menschenwürde. Siehe auch Müller G., Gleichheitssatz, S. 42. mit zahlreichen Literaturhinweisen; Thürer, Willkürverbot, S. 522 ff. Vgl. zum Thema Gleichheit und Gerechtigkeit auch S. 30 ff. 112Vgl. Leibholz, S. 58 f. und S. 77 f. Auf Seite 77 heisst es: «Das Rechtsbewusstseinist nämlich […] rein erkenntnistheoretisch gesehen, nicht mit der genügenden Sicher- heit zu ermitteln […] und [es tritt] nur in einzelnen Fällen, vor allem eben bei Will- kürakten, in voller Klarheit nach aussen hin in Erscheinung […].» Siehe dazu auch Kallina, S. 11 und S. 23 f. 113Vgl. Leibholz, S. 72, S. 76 f. In diesem Sinne umschrieb auch Triepel den Gleich- heitssatz: «Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet die Forderung, dass die einzelnen Rechtssätze alles als gleich zu behandeln haben, was ungleich zu behandeln Willkür bedeuten, d. h. auf dem Mangel einer ernsthaften Erwägung be- ruhen würde. Das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz wird durch Unterschei- dungen verletzt, für welche sich entweder kein oder doch kein bei vernünftig und gerechtdenkenden Menschen verfangenderGrundanführen lässt.» Triepel, S. 30. Siehe zu alldem auch Hesse, Gleichheitssatz, S. 178. 114Vgl. Leibholz, S. 77 f., wo es heisst: «Aus solchen […] Erwägungen [gemeint sind die Probleme bei der Ermittlung des «aktuellen Rechtsbewusstseins» einer Gesell- schaft] rechtfertigt sich die Beschränkung der Gleichheitsforderung auf das Verbot der Willkür.» Zur Definition des Gleichheitssatzes von Gerhard Leibholz siehe Leibholz, S. 87, wo es heisst: «In diesem Sinne kann die Gleichheit aller Deutschen
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.