Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

behandlungsgebot festgelegt107, und Art. 3 Abs. 3 GG enthält mehrere Diskriminierungsverbote.108Das Grundgesetz verwendet in Art. 3 die Begriffe «alle Menschen» und «niemand». Damit ist der Gleichheits- grundsatz nach dem Wortlaut des Grundgesetzes als ein Menschenrecht konzipiert, das für In- und Ausländer sowie für Staatenlose gleicher- massen 
gilt.109 2.«Willkürformel», Evidenzformel a)Willkürformel, Leibholz’ Theorie Zur Zeit der Weimarer Republik war heftig umstritten, ob der allge- meine Gleichheitssatz neben die Vollziehung auch den Gesetzgeber 282Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 2.) Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. 3.) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeich- nen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen. 4.) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden. 5.) Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden an- nehmen.» Art. 109 WRV, abgedruckt in: Huber E. R., Dokumente Band III, S. 129 ff. Zur deutschen Verfassungsgeschichte des Gleichheitssatzes siehe Heun, Art. 3, Rz 5 ff. sowie Hesse, Gleichheitssatz, S. 174 ff.; zu den Rechtsquellen ver- gleiche Paehlke-Gärtner, Rz 1 ff. 107Art. 3 Abs. 2 GG lautet: «Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat för- dert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Män- nern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.» Siehe dazu Oster- loh, Art. 3, Rz 222 ff.; Heun, Art. 3, Rz 97 ff. Zur Problematik betreffend das Ver- hältnis von Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Mann und Frau) zu Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts) siehe etwa Starck, Art. 3, Rz 304 ff.; Sachs, Verfassungsrecht, S. 246 ff., Rz 102 ff.; Kokott, S. 146 ff. 108In Art. 3 Abs. 3 GG heisst es: «Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Ab- stammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glau- bens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.» Vgl. auch Osterloh, Art. 3, Rz 291 ff.; Heun, Art. 3, Rz 116 ff.; Kokott, S. 146 ff. und S. 156 ff. 109Vgl. Heun, Art. 3, Rz 43 ff.; Dürig, Rz 285 ff.; Starck, Art. 3, Rz 231 ff. Vgl. dazu auch die entsprechenden Rechtsquellen in der Schweiz, S. 248 f. Siehe dagegen die ab - weichenden Bestimmungen in Österreich und Liechtenstein, S. 264 ff. und S. 34 ff.
	        

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