neben ist aber auch der Fall denkbar, dass für eine Regelung nachträglich sachliche beziehungsweise vernünftige Gründe entstehen (Konvalida- tion).86 6.Weitere Aspekte des Gleichheitssatzes a)»Vereinfachte» Differenzierungen Der Verfassungsgerichtshof verlangt einen sachlichen beziehungsweise vernünftigen Grund für eine Differenzierung. Ein Aspekt in der ständi- gen Rechtsprechung bei der Interpretation des allgemeinen Sachlich- keitsgebotes stellt das
«vereinfachte» Unterscheidungsmerkmaldar. Es liegt kein sachlicher/vernünftiger Grund für eine Differenzierung vor, wenn der Gesetzgeber an vereinfachte Unterscheidungsmerkmale87an- knüpft, obwohl diese für den betreffenden Regelungsbereich nicht rele- vant sind. So hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere das Bestehen eines Angehörigenverhältnisses alleine ohne hinzutretende Umstände nicht als ausreichend angesehen, um eine Nahebeziehung bei der Wirt- schaftsführung oder der Vermögensgebarung zu begründen. Ein Abstel- len auf ein «suspektes» Kriterium indiziert die Gleichheitswidrigkeit des Gesetzes. Der Verfassungsgerichtshof prüft in diesem Fall sehr genau, ob allenfalls zusätzliche hinzutretende Gründe eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen.88 b)Ordnungssystem-Judikatur Die Ordnungssystem-Judikatur stellt einen weiteren Aspekt innerhalb der allgemeinen Sachlichkeitsprüfung dar. Der Verfassungsgerichtshof 277
Österreichischer Verfassungsgerichtshof 86Vgl. Adamovich/Funk, Verfassungsrecht, S. 381 f. mit Nachweisen zur Rechtspre- chung; Öhlinger, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 144; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz789; Holoubek, Sachlichkeitsprüfung, S. 77; Bernegger, S. 719. 87Davon zu unterscheiden sind die «suspekten» Differenzierungsmerkmale des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG, wonach Vorrechte aufgrund der Kriterien Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse oder Bekenntnis ausgeschlossen sind. Siehe dazu oben S. 270. 88Vgl. dazu Holoubek, Sachlichkeitsprüfung, S. 77 mit zahlreichen Rechtsprechungs- nachweisen.