ten würde, sondern auch vom
Gewicht der angeordneten Rechts- folgen.»84 Es findet somit eine Art «Verhältnismässigkeitsabwägung» statt. Das In- teresse des Gesetzgebers an einer typisierenden beziehungsweise pau- schalierenden generellen Norm steht dem Grad der Schwierigkeit eine sachverhaltsgerechte differenzierte Lösung zu finden sowie der Inten- sität des Grundrechtseingriffs der Regelung (Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen) gegenüber. e)Prüfung des Ergebnisses des gesetzgeberischen Prozesses/ Invalidation, Konvalidation Der Verfassungsgerichtshof untersucht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes – im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht – nur das Ergebnis des gesetzgeberischen Prozesses. Er überprüft nicht, ob die tatsächlichen Annahmen, Prognosen und Erwartungen objektiv haltbar sind, die zu diesem Ergebnis führen. Das heisst, der Verfassungsgerichts- hof nimmt keine Verhaltenskontrolle vor, damit haben weder mangel- hafte gesetzgeberische Erwägungen noch ein «Bemühen» des Gesetzge- bers einen Einfluss darauf, ob ein Gesetz als gleichheitswidrig bezie- hungsweise gleichheitskonform anzusehen ist.85 Der Verfassungsgerichtshof stellt dabei auf den Zeitpunkt der Ge- setzesprüfung ab. Es genügt daher nicht, dass eine gesetzliche Regelung beim Zeitpunkt ihrer Erlassung sachlich gerechtfertigt ist, sondern sie muss jederzeit, (auch im Zeitpunkt ihrer Überprüfung) dem Gleich- heitsgebot entsprechen. Da die Wertvorstellungen über das, was sachge- recht ist, einem fortwährenden Wandel unterworfen sind, kann auch eine Norm durch Zeitablauf unsachlich werden und damit invalidieren. Da- 276Aktuelle
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 84VfSlg 8871/1980. Vgl. auch Korinek, Gedanken, S. 94. 85Vgl. Korinek, Gedanken, S. 96 ff. Eine andere Ansicht vertritt Öhlinger, der für Österreich – wie in Deutschland – eine Verfahrenskontrolle beziehungsweise Ver- haltenskontrolle des Gesetzgebers fordert. Vgl.dazu Öhlinger Theo, Aussprache, in: VVDStRL 39, Berlin/New York, 1981, S. 190 f. Die Rechtsprechung des Bun- desgerichts stimmt mit derjenigen des Verfassungsgerichtshofes überein. Siehe dazu S. 258. Zur abweichenden Judikatur des Bundesverfassungsgerichts vergleiche S. 296.