Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

c)Jüngere Rechtsprechung (»sachliche Rechtfertigung gesetzlicher Regelungen») In den neueren Erkenntnissen verfolgt der Verfassungsgerichtshof – im Hinblick auf den Grad der verfassungsgerichtlichen Kontrollintensität – eine wesentlich differenziertere Argumentationslinie. Bei der Prüfung von Gesetzen auf ihre Übereinstimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz geht es nicht mehr darum, ob der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die geradezu «exzessiv» sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Re- gelung nach objektiven Kriterien sachlich gerechtfertigt ist, wobei dem Gesetzgeber eine rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zusteht.81Diese neuere Judikatur verdient Zustimmung. Sie grenzt die Gestaltungsfrei- heit des einfachen Gesetzgebers erheblich stärker ein und macht eine Überprüfung von Gesetzen nach materiellen Gesichtspunkten über- haupt erst möglich.82 d)Durchschnittsbetrachtungen und Härtefälle Der Gesetzgeber darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Ebenso sind aus verwaltungsökonomischen Gründen Pauschalisierungen zulässig. Auch unvorhersehbare, das heisst atypische Härtefälle, machen eine Regelung noch nicht gleichheitswid- rig.83Der Verfassungsgerichtshof hat dazu festgehalten: «Das Ausmass der solcherart hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom 
Grad der Schwierigkeitab, die eine nach den verschiede- nen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung berei- 275 
Österreichischer Verfassungsgerichtshof 81Zum Begriff «Vertretbarkeitskontrolle» siehe Holoubek, Sachlichkeitsprüfung, S. 77; Korinek, Tatsachenermittlung, S. 113 ff. 82Vgl. zu alldem Korinek, Gedanken, S. 99 ff.; Barfuss, S. 677 ff.; Korinek/Holoubek, S.76 ff. Vgl. dazu auch S. 268 ff. 83Vgl. VfSlg 10926/1986. Vgl. auch Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 768 ff. mit Recht- sprechungsnachweisen. Siehe auch Walter/Mayer, Rz 1350 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Mayer, S.516 f.; Bernegger, S. 721 f.; Gassner, S. 11 f.
	        

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