Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

geber angestrebte Ziel ohne Bezug auf eine vergleichbare Regelung, ob das Ziel als solches gerechtfertigt ist und die zur Zielerreichung einge- setzten Mittel sachlich begründet (verhältnismässig) sind.75Indem der Verfassungsgerichtshof festhält, dass der Gesetzgeber zur Zielerreichung keine völlig ungeeignete Mittel vorsehen dürfe, integriert er auch ein «abgeschwächtes» Verhältnismässigkeitsprinzip in das vergleichsunab- hängige 
Sachlichkeitsgebot. 5.Gestaltungsspielraum und Bindung des Gesetzgebers a)Formel Der Verfassungsgerichtshof gewährt dem (einfachen) Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung einen (weiten) rechtspolitischen Gestaltungs- spielraum. Der Gestaltungsspielraum bezieht sich zum einen auf die Be- 272Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots vergleich finden sich in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch Er- kenntnisse, in denen der Gerichtshof von einem Vergleich im dargelegten Sinn ab- sieht und statt dessen eine allgemeine Sachlichkeitsprüfung vornimmt. Diese Vor- gangsweise wurde aus der Judikaturformel entwickelt, derzufolge der Gesetzgeber das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfliessende Sachlichkeitsgebot zu beachten habe. In manchen Entscheidungen hat sich jedoch diese Sachlichkeitsprüfung verselbstän- digt: […] Es kommt häufig vor, dass Rechtssätze wegen der Besonderheit der ge- troffenen Regelung kaum praktikabel mit anderen Rechtsätzen in Relation gesetzt werden können. In einem solchen Fall prüft man die Regelung ‹auf ihre Sachlich- keit›, in concreto darauf, ob die Rechtsfolge dem Tatbestand der zu prüfenden Norm entspricht, ob sie diesem ‹adäquat› ist.» Siehe dazu auch Holoubek, Sachlich- keitsprüfung, S. 72, sowie Berka, Grundrechte, Rz911f. Vgl. ferner Gassner, S. 2 f. Wolfgang Gassner weist dort daraufhin, dass auch bei der Prüfung von Gesetzen am allgemeinen vergleichsunabhängigen Sachlichkeitsgebot – zumindest theoretisch – ein Vergleich zwischen dem zu prüfenden Gesetz mit der gesamten Rechtsordnung oder mit bestimmten Teilgebieten der Rechtsordnung durchgeführt werden könnte. 75Vgl. das Erkenntnis VfSlg 8457/1978; S. 268 f.; siehe auch VfSlg 11997/ 1989 wo es heisst: «Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nur dann entgegentreten, wenn sein Regelungsziel an sich unsach- lich istoder wenn er zur Zielerreichung ungeeignete Mittelvorsieht (VfSlg. 8457/ 1978).» Siehe hierzu auch Berka, Grundrechte, Rz 911 f. und Rz 926. Kritisch be- züglich des Verzichts eines Normenvergleichs bei der Judikatur zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz765 ff. mit Verweis auf das Er- kenntnis VfSlg 15173/1998, sowie Berka, Grundrechte Rz881, Rz 911 f. und Rz 926.
	        

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