geber angestrebte Ziel ohne Bezug auf eine vergleichbare Regelung, ob das Ziel als solches gerechtfertigt ist und die zur Zielerreichung einge- setzten Mittel sachlich begründet (verhältnismässig) sind.75Indem der Verfassungsgerichtshof festhält, dass der Gesetzgeber zur Zielerreichung keine völlig ungeeignete Mittel vorsehen dürfe, integriert er auch ein «abgeschwächtes» Verhältnismässigkeitsprinzip in das vergleichsunab- hängige
Sachlichkeitsgebot. 5.Gestaltungsspielraum und Bindung des Gesetzgebers a)Formel Der Verfassungsgerichtshof gewährt dem (einfachen) Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung einen (weiten) rechtspolitischen Gestaltungs- spielraum. Der Gestaltungsspielraum bezieht sich zum einen auf die Be- 272Aktuelle
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots vergleich finden sich in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch Er- kenntnisse, in denen der Gerichtshof von einem Vergleich im dargelegten Sinn ab- sieht und statt dessen eine allgemeine Sachlichkeitsprüfung vornimmt. Diese Vor- gangsweise wurde aus der Judikaturformel entwickelt, derzufolge der Gesetzgeber das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfliessende Sachlichkeitsgebot zu beachten habe. In manchen Entscheidungen hat sich jedoch diese Sachlichkeitsprüfung verselbstän- digt: […] Es kommt häufig vor, dass Rechtssätze wegen der Besonderheit der ge- troffenen Regelung kaum praktikabel mit anderen Rechtsätzen in Relation gesetzt werden können. In einem solchen Fall prüft man die Regelung ‹auf ihre Sachlich- keit›, in concreto darauf, ob die Rechtsfolge dem Tatbestand der zu prüfenden Norm entspricht, ob sie diesem ‹adäquat› ist.» Siehe dazu auch Holoubek, Sachlich- keitsprüfung, S. 72, sowie Berka, Grundrechte, Rz911f. Vgl. ferner Gassner, S. 2 f. Wolfgang Gassner weist dort daraufhin, dass auch bei der Prüfung von Gesetzen am allgemeinen vergleichsunabhängigen Sachlichkeitsgebot – zumindest theoretisch – ein Vergleich zwischen dem zu prüfenden Gesetz mit der gesamten Rechtsordnung oder mit bestimmten Teilgebieten der Rechtsordnung durchgeführt werden könnte. 75Vgl. das Erkenntnis VfSlg 8457/1978; S. 268 f.; siehe auch VfSlg 11997/ 1989 wo es heisst: «Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nur dann entgegentreten, wenn sein Regelungsziel an sich unsach- lich istoder wenn er zur Zielerreichung ungeeignete Mittelvorsieht (VfSlg. 8457/ 1978).» Siehe hierzu auch Berka, Grundrechte, Rz 911 f. und Rz 926. Kritisch be- züglich des Verzichts eines Normenvergleichs bei der Judikatur zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz765 ff. mit Verweis auf das Er- kenntnis VfSlg 15173/1998, sowie Berka, Grundrechte Rz881, Rz 911 f. und Rz 926.