3.Formel Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 8457/1978 in einer Zusammen- fassung der bis dahin bestehenden Rechtsprechung festgehalten: «Der VfGH [Verfassungsgerichtshof] hat wiederholt ausgespro- chen (vgl. z. B. Slg. 5356/1966, 5727/1968 und 7135/1973), dass
der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber nur verbietet, Gleiches ungleich zu behandeln, dass es ihm aber nicht verwehrt ist, sachlich gerecht- fertigte Differenzierungen vorzunehmen. Das Gleichheitsgebot verbietet dem Gesetzgeber jedoch, Differenzierungen zu schaffen, die nicht sachlich begründbar sind (vgl. z. B. Slg. 4916/1965). Dem Gesetzgeber steht – freilich nicht unbegrenzt – rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu (vgl. z. B. Slg. 6401/1971, 6621/1971 und 7359/1974). Er kann bei seinen Überlegungen – ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstossen – auch von einer
Durch- schnittsbetrachtungausgehen und auf den Regelfall abstellen (z. B. Slg. 5318/1966). Dass es hiebei [sic] in Grenzfällen zu unbefriedi- genden Ergebnissen und
Härtenkommen kann, berührt die Sach- lichkeit der Regelung nicht (z.B.Slg. 7471/1971 [sic – richtig: 1975]). Dem Gesetzgeber ist es ferner nicht verwehrt, innerhalb eines von ihm geschaffenen
Ordnungssystemseinzelne Tatbestände auf eine nicht systemgerechte Art zu regeln. Das Abgehen von einem Ordnungssystem für sich allein ist noch nicht gleichheits- widrig; die Regelung muss nur in sich dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen (z. B. Slg. 7331/1974,
8233/1978). Diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besteht sowohl in Anse- hung der angestrebten Ziele als auch bezüglich der Auswahl der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, zu entscheiden, wel- che Instrumente er – unter Berücksichtigung allfälliger erwünsch- ter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen – in der jeweils ge- 268Aktuelle
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots stabes bestehen siehe auch Neisser/Schantl/Welan, S. 647 ff. Vgl. auch Adamo- vich/Funk/Holzinger, Rz 42.018, die den Zusammenhang von Verhältnismässig- keitsprinzip und allgemeinem Gleichheitssatz betonen.