Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

sungsgerichtshof entscheidet auf Antrag der Bundesregierung (bezüglich Landesgesetzen), auf Antrag einer Landesregierung, sowie auf Antrag ei- nes Drittels der Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats über die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen (abstrakte Normenkon- trolle). Wenn ein Gericht oder ein unabhängiger Verwaltungssenat die Prüfung eines präjudiziellen Gesetzes beantragt, oder wenn der Verfas- sungsgerichtshof ein Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwen- den hätte, entscheidet der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen, ob dieses verfassungsmässig ist (konkrete Normenkontrolle). Im Weiteren gibt es die Möglichkeit eines Individualantrags, den jede Person erheben kann, die durch eine generelle Norm unmittelbar in ihren Rechten ver- letzt zu sein behauptet und für die die generelle Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirk- sam geworden ist. Wenn der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz als verfas- sungswidrig qualifiziert, hebt er dieses mit Wirkung «erga omnes» auf.56 Der Verfassungsgerichtshof ist ferner zuständig für die Entschei- dung über Bescheidbeschwerden gemäss Art. 144 Abs. 1 B-VG, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, dass er durch die öffentliche Gewalt in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsver- trages in seinen Rechten verletzt worden sei.57 b)Rechtsquellen Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist in Österreich in Art. 2 StGG und in Art. 7 Abs.1 Satz 1 B-VG verankert. Die Bestimmungen lauten: 265 
Österreichischer Verfassungsgerichtshof 56Vgl. zu alldem Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 1001 ff.; Walter/Mayer, Rz 1151 ff.; Funk, Rz 388 ff.; sowie Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht, S. 457 ff. 57Art. 144 Abs. 1 B-VG lautet: «Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwer- den gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschliesslich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem ver- fassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetz - widrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidri- gen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.» Vgl. dazu auch Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 1049 ff.; Walter/Mayer, Rz 1202 ff.
	        

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