Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

5.Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Typisierungen, Systemgerechtigkeit, Rechtsgleichheit und Föderalismus a)Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Gesetzgeber, dass er 
recht- liche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger beziehungsweise sachlicher Grund in den zu regelenden Verhältnissen ersichtlichist. Das Bundesgericht untersucht aber eine Regelung nicht daraufhin, ob der Gesetzgeber eine sachliche beziehungsweise vernünftige Differenzie- rung vorgenommen hat. Art. 8 Abs. 1 BV ist erst dann verletzt, wenn die Unterscheidungen des Gesetzgebers 
«offensichtlich sinnlos»sind.46Der Gesetzgeber ist zudem verpflichtet, Differenzierungen vorzunehmen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Bundesgericht be- schränkt dabei seine Prüfung darauf, ob bei «der Festlegung des An- wendungsbereichs der Norm […] 
offensichtlich Unterscheidungen un- terlassenworden [sind], die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrän- gen.»47 Auch bei der vergleichsunabhängigen Prüfung von Gesetzen geht es darum festzustellen, ob eine Regelung 
offensichtlich sinn- und zweck- losbeziehungsweise offensichtlich unsachlichist. Das Kriterium der 
offensichtlichen Rechtsverletzungbetont die Evidenz der Rechtsverletzung. Möglicherweise versteht das Bundesge- richt darunter auch die Schwere der Rechtsverletzung. Das Bundesge- richt beschränkt seine Kontrolle aus demokratietheoretischen und fö- deralistischen Gründen auf schwere, das heisst qualifizierte Verstösse des Gesetzgebers und hebt eine Regelung nur auf, wenn diese eine grob un- sachliche Differenzierung vornimmt oder selber (geradezu) unhaltbar ist. Die reduzierte Intensität der verfassungsgerichtlichen Kontrolle («Evidenzkontrolle») führt zu einer weitgehenden Entsprechung von Rechtsgleichheit und Willkürverbot in der Rechtsetzung.48261 
Schweizerisches Bundesgericht 46BGE 116 Ia 321E. 3 f. 47BGE 127 I 185 Erw. 5 a. 48Meines Erachtens ist die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung als Willkürkrite- rium abzulehnen, da sie nur erklärt, dass eine Rechtswidrigkeit klar erkennbar ist,
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.