Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Ein weiterer besonderer Gleichheitssatz ist überdies mit dem Ver- fassungsgesetz vom 16. Juni 1992 geschaffen worden.67Der neu einge- fügte Art. 31 Abs. 2 LV gewährleistet die Gleichheit von Mann und Frau. Er geht als «lex specialis» dem allgemeinen Gleichheitsgebot von Art.31Abs. 1 
vor.68 III. SUPRANATIONALE UND INTERNATIONALE RECHTSQUELLEN 1.EMRK Liechtenstein hat die EMRK am 8. September 1982 ratifiziert, sie trat noch am gleichen Tag in Kraft.69Die EMRK gewährleistet in Art. 14 ein Diskriminierungsverbot, das sich ausschliesslich auf die in der Konven- tion oder in den Zusatzprotokollen festgelegten Rechte bezieht.70Da- nach ist die Ungleichbehandlung von Personen in der Gewährung der EMRK-Rechte unzulässig, wenn es dafür keine vernünftige/objektive Rechtfertigung gibt.71Einen eigenständigen, allgemeinen Gleichheitssatz enthält die EMRK dagegen nicht.72 26Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 67Verfassungsgesetz vom 16. Juni 1992 über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl 1992 Nr. 81. 68Vgl. dazu S. 125 ff. 69Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950, LGBl. 1982, Nr.60. Vgl. auch Batliner, Rechtsordnung, S. 118. 70Art. 14 EMRK lautet: «Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgeleg- ten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbeson- dere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zu- gehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.» Vgl. dazu Höfling, Grundrechtsordnung, S. 203; Kley, Grundriss, S. 214. Siehe dazu auch Frowein/Peukert, Art. 14 EMRK, Rz 1 ff.; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 18; Schweizer, Rz 6. 71Vgl. Kley, Grundriss, S. 214 72Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 203; Kley, Grundriss, S. 214. Siehe auch Fro- wein/Peukert, Art.14EMRK, Rz 1 ff. Offen ist Frage, auf welcher Stufe die EMRK innerhalb der Normenhierarchie verankert ist. Im Bericht und Antrag der Regie- rung vom 1. Juni 1982 heisst es: «Es erscheint der Regierung nicht empfehlenswert, der Menschenrechtskonvention ausdrücklich Verfassungsrang zuzubilligen, da die
	        

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