Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

erklärt sich aus dem Verständnis des allgemeinen Gleichheitssatzes als Forderung nach relativer Gleichbehandlung.28Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Gleichheitsprüfung von Erlassen auch faktische Auswirkungen, die eine Regelung auf die Normunterworfenen hat. So ist beispielsweise eine Einkommenssteuer, die von allen Bürgern den (absolut) gleichen Betrag einhebt, gleichheitswidrig, weil sich die Ab- gabe nicht auf alle betroffenen Personen gleichermassen auswirkt.29Zur Lösung der Frage, ob in einem konkreten Fall eine ungerechtfertige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte stattfindet, müssen wieder Werturteile herangezogen werden.30 e)Erfordernis von erheblichen tatsächlichen Unterschieden für eine Ungleichbehandlung/Kriterium der herrschenden Anschauungen Das Bundesgericht hatte in seinen ersten Entscheidungen festgehalten, dass Art. 4 aBV eine 
absolute Gleichbehandlungnur bei Gleichheit der geregelten Sachverhalte gewährleiste.31In der Folge distanzierte es sich vom Kriterium der «gleichen tatsächlichen Verhältnisse» und stellte fest, dass bereits die 
«Gleichheit der erheblichen tatsächlichen Verhältnisse» einen Anspruch auf (absolute) Gleichbehandlung begründet.32Das Bun- desgericht führte dazu im wichtigen Urteil vom 2. April 1880 im Fall Jäggi aus: 256Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots 28Die absolute Gleichheit fordert, dass Gleiches gleich zu behandeln ist, die relative Gleichheit, dass Ungleiches ungleich behandelt wird. Siehe dazu Hangartner, Grundzüge Band II, S. 180.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 38 f. und S. 161 ff. 29Zu diesem Beispiel siehe Häfelin/Haller, Rz 751. 30Vgl. zu alldem Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 158 ff. Siehe auch Thürer, Willkürverbot, S.482ff. mit Rechtsprechungsbeispielen, in denen das Vorliegen von vernünftigen/sachlichen Gründen für eine Differenzierung bejaht beziehungsweise verneint wurde. Vgl. ebenso Haefliger, Schweizer, S. 65 ff. mit Beispielen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundes- gerichts siehe die Beispiele bei Kälin, Willkürverbot und Rechtsgleichheit, S. 750 ff. Zum Problem der Steuergerechtigkeit durch das Erfordernis der faktischen gleichen Belastung siehe S. 118 ff. und S. 297. 31Vgl. BGE 2 178 ff. (182), wo es heisst: «une égalité absolue dans les droits et les ob- ligations des citoyens ne peut exister que dans des circonstances de fait identiques.» 32Vgl. Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., 145 ff.
	        

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