Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

d)Unterlassen von Unterscheidungen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Ungleichbehandlungsgebot) Die positive Seite der Rechtsgleichheit verlangt, dass «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich» behandelt werden muss (Verbot von rechtlichen Unterscheidungen ohne einen vernünftigen Grund). Die negative Seite der Rechtsgleichheit fordert, dass ein Erlass «Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich» 
behandeln muss(Gebot von Unterscheidungen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen).26Im Gegensatz zu Deutschland gibt es von der herrschen- den schweizerischen Lehre keine Einwände gegen das Verständnis des allgemeinen Gleichheitssatzes auch als «Ungleichbehandlungsgebot».27 Die Verfassungswidrigkeit, die der Gesetzgeber begeht, indem er Unter- scheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, 255 
Schweizerisches Bundesgericht Vgl. dazu auch Rüthers, S.2759 ff. Er führt im Hinblick auf die Gesetzesauslegung kritisch aus, die Richter würden dabei ihre «subjektiven Gerechtigkeitsvorstellun- gen» in das Gesetz hineininterpretieren. Vgl. auch Rüthers Bernd, Demokratischer Rechtsstaat oder oligarchischer Richterstaat?, Jus & News 2002, S. 25 ff. 26Zum Wortlaut der Formel siehe S. 251 f. In einigen Entscheidungen in französischer und italienischer Sprache verwendet das Bundesgericht ausführ lichere Formeln zum Gebot der Ungleichbehandlung. So heisst es etwa in BGE 120 III 147 Erw. 4 c: «Se- lon la jurisprudence, le principe de l’égalitéde traitement ne permet pas de faire, entre divers cas, des distinctions qu’ aucun fait important ne justifie oude soumettre à un régime identique des situations de fait qui présentent entre elles des différences importantes et de nature à rendre nécessaire un traitement différent[…].» Vgl. auch BGE 101 I a 502 Erw. 6; BGE 116 I a 113 E 2c. Auf italienisch heisst es etwa in BGE 88 I 231 Erw. 3b: «L’uguaglianza di trattamentopuò essere violata non solo esclu- dendo da una determinata regolamentazione dei singoli interessati in analoghe con- dizioni, ma anche imponendo la stessa regolamentazione a persone o enti in condi- zioni sostanzialmente diverse.» Mit solchen Wendungen nimmt das Bundesgericht wiederum auf die Natur der Sache Bezug. Siehe zu alldem auch Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 160 mit Rechtsprechungsnachweisen. 27Der Aspekt des Gleichheitssatzes als Ungleichbehandlungsgebot (wesentlich) Un- gleiches ungleich zu behandeln, findet sich etwa bei Fleiner/Giacometti, S. 406 f.; Haefliger, Schweizer, S. 65; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 158 mit weite- ren Literaturhinweisen. Müller J. P., Grundrechte, S.398; Hangartner, Grundzüge Band II, S. 180 f.; Rhinow, Grundzüge, Rz 1640 ff.; Schweizer, Rz 24; Der Aspekt des Gleichheitssatzes als Ungleichbehandlungsgebot wird aber von der Lehre kaum thematisiert und im Hinblick auf die Formel des Bundesgerichts heisst es gelegent- lich nur etwa (wesentlich) Ungleiches müsse ungleich behandelt werden. Siehe etwa Müller G., Art. 4 aBV, Rz 30; Häfelin/Haller, Rz 752 ff. Siehe zur Interpretation des Gleichheitssatzes auch als Ungleichbehandlungsgebot die teilweise ablehnende Lehre in Deutschland S. 287.
	        

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