Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

an der Naturrechtslehre, wonach der für die Ordnung massgebliche Wertungsgesichtspunkt aus den faktischen Gegebenheiten herzuleiten ist und die tatsächlichen Verhältnisse eine (einzige) Normierung diktie- ren, deren rechtliche Differenzierungen (geradezu) hingenommen wer- den müssen.23Das Bundesgericht versucht unter dem Begriff «Natur der Sache» eine Ordnung der Tatsachen unter bestimmten Wertungsge- sichtspunkten. Die «Natur der Sache» bedeutet in diesem Sinne die 
Not- wendigkeit der Begründung einer Differenzierung aus den tatsächlichen Verhältnissen. Aber erst unter einem vorher bestimmten Wertungsge- sichtspunkt ergibt sich die aus den tatsächlichen Verhältnissen abgelei- tete (zwingende) Sachgesetzlichkeit von Differenzierungen. Aufgrund dieses Verständnisses ist die Anwendung des Kriteriums «Natur der Sache» ohne eine hinzutretende Wertung nicht möglich; hinter der Frage, ob eine der «Natur der Sache» entsprechende Differenzierung vorliegt, steht immer die Frage, ob für eine Differenzierung überhaupt «gerechte» Gründe angeführt werden können.24Meines Erachtens kann der Argumentationstopos «Natur der Sache» nur in beschränktem Masse als Hilfsmittel dazu verwendet werden, um den Gleichheitssatz zu konkretisieren. Da er aber immer auch von subjektiven Wertungen geprägt ist sollte die Rechtsprechung auch direkt auf den Begriff «Ge- rechtigkeit» beziehungsweise «krasse Ungerechtigkeit» Bezug nehmen, und mit dem Begriff der «Natur der Sache» nicht eine nie erreichbare Objektivität vortäuschen.25 254Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots kuswesens nicht geben, weil die Platzzuteilung sachbedingt regelmässig einer staat- lichen (bzw. kommunalen) Behörde obliegt, welche (in der Regel) eine Auswahl un- ter den Konkurrenten bzw. [beziehungsweise] Interessenten vornehmen muss. […] Nicht in der Natur der Sacheliegt hingegen, dass bestimmte Unternehmen in der Platzzuteilung gegenüber andern regelmässig bevorzugt werden.» Zur Bedeutung des Begriffs «Natur der Sache» in der Rechtsprechung des Bundesgerichts siehe auch Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 155 f. mit Rechtsprechungsnachwei- sen sowie Thürer, Willkürverbot, S. 525 ff. mit Beispielen aus der Rechtsprechung. 23Vgl. Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 155. 24Vgl. zu alldem im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht Rinck, Gleichheits- satz, S. 521.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 155 f. Beatrice Weber-Dürler weist nach, dass der Begriff «Natur der Sache» dem Bundesgericht als «blosse Kurz- formel» diene, und sich dahinter die zwei Prüfungsstadien (die Abgrenzung von Normtatbestand und Normzweck sowie die Bewertung des Normzwecks als sol- chen) verbergen. 25Ausführlicher zum Begriff «Natur der Sache» und zu seiner Anwendung in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts siehe S. 284 ff.
	        

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