Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Vokabular des Bundesgerichts gelegentlich noch der Terminus des Feh- lens von «sachlichen Motiven» für eine Ungleichbehandlung.18 Die Bezugnahme auf 
«vernünftige Gründe»indiziert, einen hohen Grad an Objektivität als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Un- gleichbehandlung. Die vernünftigen Gründe müssen rational nachvoll- ziehbar sein. Damit könnte das Kriterium der «vernünftigen Gründe» «ein Plus» gegenüber den «sachlichen Gründen» darstellen.19Es ist aber davon auszugehen, dass das Bundesgericht beide Begriffe synonym ver- wendet.20Auch die Lehre trifft keine Unterscheidungen zwischen «sach- lichen» und «vernünftigen» Gründen.21 Die Wendung, dass für eine Differenzierung «sachliche beziehungsweise vernünftige Gründe» vorliegen müssen, weist auf den Begriff «Natur der Sache» hin.22Das Bundesgericht orientiert sich bei diesem Begriff nicht 253 
Schweizerisches Bundesgericht Zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts vergleiche etwa: Auer/Malin - verni/Hottelier, Band II, Rz1093 ff.; Aubert, Willkürverbot, Rz 22ff. 18Vgl. BGE 101 Ia 182 Erw. 2; BGE 128 I 136 Erw. 3. Bei der Erörterung des «sach - lichen Motivs» für eine Ungleichbehandlung nähert sich die Argumentation des Bundesgerichts stark derjenigen, die es bei der vergleichsunabhängigen Willkürprü- fung beziehungsweise Sachlichkeitsprüfung anwendet. 19Vgl. dazu auch Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 156 f. 20Vgl. etwa: BGE 117 Ia 97 E 3, wo es in Erw. 3e) heisst: «Lassen sich aber – wie so- eben gezeigt – sachliche, vernünftige Gründefür die in § 12 KAZG geregelte Un- gleichbehandlung anführen, so hält diese Bestimmung vor Art. 4 Abs. 1 BV stand […].» Siehe auch BGE 115 I a 384 Erw. 5, wo das Bundesgericht in Erw. 5b) im Zu- sammenhang mit dem Gleichheitssatz im Planungsrecht zunächst feststellt: «Inso- weit kommt dem Gleichheitsprinzip bei Planungsmassnahmen eine abgeschwächte Bedeutung zu. Immerhin darf die Abgrenzung nicht willkürlich erfolgen; sie muss durch vernünftige planerische Gründegerechtfertigt sein […].» In Erw. 5d) heisst es dann aber: «Somit fragt sich, ob die unterschiedliche Behandlung durch sachliche, planerische Gründegerechtfertigt werden kann; […].» Vgl. ferner Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 156 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 21Vgl. etwa Häfelin/Haller, Rz 756; Müller J. P., Grundrechte, S. 400 f.; Rhinow, Grundzüge, Rz 1653; Schweizer, Rz 38 ff.; Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Rz 11 ff.; Haefliger, Schweizer, S. 62 f.; differenzierend dagegen Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 156 ff. 22Das Bundesgericht verwendet in seinen Erwägungen gelegentlich – nicht nur im Zu- sammenhang mit der Prüfung einer Gleichbehandlung beziehungsweise Ungleich- behandlung – Begriffe wie «Natur der Verhältnisse» oder «Natur der Sache» Vgl.etwa: BGE 121 I 279 Erw. 6b. Das Bundesgericht führt in dieser Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbsgenossen aus: «Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle Bewerber zugleich berücksichtigt werden können. Einen «freien Wettbewerb» kann es somit auf dem Sektor des Zir-
	        

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