Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Die vom Bundesgericht verwendete Formel beinhaltet zwei Aspekte. Zum einen fordert das Bundesgericht, dass «Gleiches» gleich behandelt wird und für eine Ungleichbehandlung vernünftige beziehungsweise sachliche Gründe sprechen müssen (Gleichbehandlungsgebot). Zum an- deren formuliert das Bundesgericht das Gebot, Ungleiches nach Mass - gabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Ungleichbehandlungs- gebot). c)Verbot von rechtlichen Unterscheidungen ohne einen vernünftigen Grund (Gleichbehandlungsgebot)/ Kriterium der Natur der Sache Ein Erlass verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er recht- liche Unterscheidungen trifft, für die ein 
vernünftiger Grundin den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wie das Bundesgericht mit anderen Worten sagt, wenn der Erlass Gleiches nicht nach Mass gabe seiner Gleichheit gleich behandelt (absolute Gleichbehandlung). In der oben dargestellten Formel fordert das Bundesgericht einen 
ver- nünftigen Grund, damit eine Ungleichbehandlung zulässig ist. In ande- ren Entscheidungen spricht es dagegen von 
sachlichen Gründen, die für eine Ungleichbehandlung sprechen müssen.17Überdies findet sich im 252Aktuelle 
Interpretation des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots est dépourvue de sens et d’utilitéou qu’elle opère des distinctions juridiques que ne justifient pas les faits à réglementer.»BGE 128 V 102 Erw. 6a. Siehe ebenso BGE 128 V 217 Erw. 2; BGE 129 V 267 Erw. 4. Vgl. auch die etwas anders lautende Formulie- rung in BGE 128 I 295 Erw. 7b. sowie in BGE 129 I 113 Erw. 5. Auf italienisch lau- tet die entsprechende Formelvariante folgendermassen: «Inoltre, una regolamenta- zione del Consiglio federale viola l’art. 4 Cost. quando non abbia motivo serio e og- gettivo, quando appaia priva di senso e scopo, quando faccia delle distinzioni inam- missibili che non trovano cioè corrispondenza alcuna nelle diversità della fattispecie che la disciplina vuole regolare e quindi che – all’opposto – omettono di fare delle distinzioni, quando la diversità delle circostanze da sottoporre a norma impone in- vece di distinguere e che danno luogo ad una parificazione inammissibile […].»BGE 116 V 28 Erw. 4. Siehe ebenso BGE 115 V 224 Erw. 6. Vgl. dazu auch die abwei- chende Formulierung in BGE 130 V 472 Erw. 6.1. 17Vgl. etwa: BGE 129 I 392 Erw. 3, wo das Bundesgericht festhält eine Ungleichbe- handlung von Ausländern und Schweizern sei nur zulässig, soweit dafür sachliche Gründe bestehen würden. Siehe ferner: BGE 117 Ia 97 Erw. 3; BGE 129I 185 Erw. 3; BGE 131 I 85 Erw. 2; BGE 131 I 74 Erw. 3. Siehe dazu auch Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S.155 ff. mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung.
	        

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