Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

«die Auswahl der geregelten Sachverhalte und der Normadressaten mit dem Gesetzeszweck übereinstimmt, d.h. ob der Erlass in sich widerspruchslos, hinsichtlich seiner Wertungen konsequent, sys - tem gerecht ist. […] Sind die gesetzlichen Klassierungen mit dem Erlasszweck vereinbar, so muss in einem 
zweiten Schrittuntersucht werden, ob dieser Zweck angesichts der Unterscheidungen, die er bewirkt, der Gerechtigkeit, den grundlegenden Wertungen unserer Rechts- und Staatsordnung, entspricht.»15 b)Formel Das Bundesgericht definiert in ständiger Rechtsprechung die Rechts- gleichheit in der Rechtsetzung wie folgt: «Ein 
Erlass[…] verletzt das 
Rechtsgleichheitsgebotgemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht er- sichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Mass - gabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte 
Gleich- bzw. [sic] Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsachebezieht. Die Frage, ob für eine recht- liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unter- schiedlich beantwortet werden. Dem 
Gesetzgeberbleibt im Rah- men dieser Grundsätze ein 
weiter Spielraum der Gestaltung(BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, 265 E. 3.2 S. 268 f.; 127 I 185 E. 5 S. 192; 127 V 448 E. 3b S.454, je mit Hinweisen).»16251 
Schweizerisches Bundesgericht 15Müller G., Art. 4 aBV, Rz 31 f.; siehe auch Müller G., Gleichheitssatz, S. 51.; Weber- Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., S. 53 ff., 66 ff., 100 ff. Zu alldem siehe S. 72 ff. 16BGE 131 I 1 Erw. 4.2. Vgl. auch BGE 117 Ia 97 Erw. 3a; BGE 125 II 326 Erw. 10b; BGE 127 V 448 Erw. 3b; BGE 129I 1 Erw. 3. Im französischen Wortlaut heisst die Formel des Bundesgerichts wie folgt: «A cet égard, une norme réglementaireviole l’art. 8 al. 1 Cst.lorsqu’elle n’est pas fondée sur des motifs sérieux et objectifs, qu’elle
	        

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